Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Zunächst einmal ist es Ihrem Vater nicht möglich, das Haus inklusive Ihrer Anteile auf dessen Lebensgefährtin zu übertragen, sofern Sie, als auch Ihr Bruder diesem nicht zustimmen.
Ihr Vater kann lediglich über seinem Anteil verfügen, nicht jedoch über Ihren Anteil und den Ihres Bruders, sofern Sie bereits Erbe nach dem Tod Ihrer Mutter geworden sind und eine entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgte.
Sollte der Grundbucheintrag noch nicht erfolgt sein, ist zu empfehlen, dies umgehend nachzuholen.
Dies gilt natürlich nur unter dem Aspekt, dass Sie bereits Erbin geworden sind.
Eine von Ihnen begehrte Regelung ist ohne Zustimmung der Parteien (Ihr Vater / dessen Lebensgefährtin) des Erbvertrages nicht möglich.
Da es sich um eine Vertrag handelt, liegen die Bestimmungen über dessen Inhalt bei den Parteien.
Grundsätzlich kann der zukünftige Erblasser, in diesem Fall Ihr Vater, über sein Vermögen frei verfügen. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung sein Vermögen für die gesetzlichen Erben zu erhalten.
Eine entsprechende Verfügung, wie von Ihnen begehrt, bedarf daher grundsätzlich der Zustimmung und Einigung Ihres Vaters, als auch seiner Lebensgefährtin.
Da die Regelung aber dem erkennbaren Willen Ihres Vaters zuwider läuft, ist die Durchsetzung einer solchen Klausel eher unwahrscheinlich.
Grundsätzlich sind auch nur Verwandte zum Unterhalt Ihres Vaters verpflichtet, also vorrangig die Kinder, sofern kein Ehegatte existiert.
Aus diesem Grund ist es möglich, dass Sie bzw. sämtliche anderen Kinder den Unterhalt für die Pflege aufbringen müssen, während die Lebenspartnerin im gemeinsamen Haus lebt.
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zunächst das Einkommen und vor allem auch das Vermögen Ihres Vaters zur Deckung seines Lebensunterhalts heranzuziehen ist.
Dazu gehört auch im Zusammenhang eines Verkaufes des Hauses das dafür erlangte.
Sollte das Haus unter Wert verkauft werden (gemischte Schenkung) oder gar verschenkt / unentgeltlich überlassen werden, kommt jedoch ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB
in Betracht.
Bedauerlicherweise lässt sich derzeit kein günstigeres Ergebnis Ihnen mitteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Liebmann,
vielen Dank fuer den ausfuehrlichen Ueberblick zur Rechtslage.
Verstehe ich Sie demnach richtig, dass die einzige Moeglichkeit zur Wiedererlangung des Grundbesitzes fuer die Kinder darin besteht, dass der Vater diese direkt zu Miterben einzetzt? (beispielsweise zu 50% an die Kinder und zu 50% an die Freundin vererbt so dass eine "neue" Erbengemeinschaft entsteht?)
Die Kinder sind bereits im Grundbuch eingetragen, aber genau das soll mit dem neuen Vertrag aufgeloest werden, was im Grunde einen Verzicht auf den schon geerbten Teil darstellt.
Mit freundlichen Gruessen
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Derzeit haben die Kinder jeweils einen Miteigentumsanteil von 1/8 am Hausgrundstück. Einen darüber hinausgehenden Anteil erhalten Sie nur, wenn Ihr Vater versterben sollte und die gesetzliche Erbfolge eintritt (wenn kein Testament vorliegt), oder die Kinder testamentarisch bedacht werden sollen.
Über die Erbquote hinsichtlich der Kinder kann Ihr Vater frei entscheiden.
Sofern die Kinder als Miterben neben einer weiteren Person testamentarisch eingesetzt werden, führt dies zu einer neuen Erbengemeinschaft mit dieser Person.
Unabhängig davon, dass eine entsprechende Klausel in dem Erbvertrag bezüglich des Verkaufes mit Vorkaufsrecht (wie in Ihrer Ausgangsantwort) der einvernehmlichen Vereinbarung der Parteien bedarf, besteht jedoch für Sie als Kinder und somit als Miterben ein Vorkaufsrecht gegenüber Ihren Vater nach § 2034 Abs. 1 BGB
, sofern dieser seinen Erbanteil an seine Lebensgefährtin verkauft.
Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer (Lebensgefährtin) bereits übertragen, so können die Miterben (Sie) das ihnen nach § 2034 BGB
dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben, § 2035 BGB
.
Sie haben also im Fall des Verkaufes des Erbanteils Ihres Vaters ein gesetzliches Vorkaufsrecht und können somit einen weiteren Eigentumsanteil am Grundstück erhalten.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt