Sehr geehrter Fragensteller,
da ein Erbvertrag nach dem Gesetzt (§ 2286 BGB
) für den Erblasser keine Verfügungsbeschränkung über den Nachlass beinhaltet, außer bei absichtlichen beeinträchtigenden Schenkungen nach § 2287 BGB
, wäre Ihre Grossmutter grundsätzlich zum Verkauf der Immobilie berechtigt. Ein Erbvertrag gibt dem vertraglichen Erben nicht die Garantie tatsächlich auch etwas zu erben.
Soweit die Nichte beweisen könnte, das Mutter und Tochter den Vertrag nur zur Verschleierung einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung abgeschlossen hätte, könnte Sie die Mutter nach § 2287 BGB
zur Herausgabe in Anspruch nehmen. Dann müsste aber die Absicht der Großmutter zu schädigen bei dem Vertrag im Vordergrund gestanden haben und es sich tatsächlich auch um eine Schenkung gehandelt haben. Hierbei wird der Umfang des Nachlasses vor udn nach dem Verkauf eine Bedeutung zukommen.
Ob in dem Verkauf zwischen Mutter und Grossmutter eine Schenkung gesehen werden kann, kann man nur durch Prüfung des Vertrages und der konkreten Umstände (Werthaltigkeit der ausgetauschten Leistungen, Wert des restlichen Nachlasses) abschließend beurteilen. Da jedoch der Notar über die besonderen Umstände informiert war und der Vertrag auch daher entsprechend verfasst wurde, würde ich das Risiko in dem Vertrag eine Schenkung zu sehen, für sehr gering erachten. Wenn könnte es sich auch nur um eine gemischte Schenkung handeln, da ja auch eine Gegenleistung (Kaufpreis) und der Nießbrauch vereinbart wurde. Dann wäre der Teil herauszugeben, der als Schenkung feststellbar ist. Das könnte eventuelle der 25% Abschlag sein.
Der Anspruch auf Herausgabe verjährt 3 Jahre nach dem Erbfall. Da Ihre Großmutter noch lebt, hat die Verjährung noch nicht begonnen.
Die Sorge ob die Nichte den Verkauf anfechten könnte und wird, kann man Ihrer Mutter derzeit nicht nehmen.
Um hier zu einer Rechtsklarheit zu kommen, könnte jedoch die Großmutter die Nichte auffordern, im Rahmen einer notariellen Urkunde zu bestätigen, dass diese den Verkauf der Immobilie als rechtgültig erachten wird. Hierzu könnte Ihre Mutter sich auch noch mal mit dem Notar in Verbindung setzten, um diesen Weg zu besprechen. Eine solche Vereinbarung müsste notariel beurkundet werden.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Für Fragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
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