Sehr geehrter Fragesteller,
Leider ist es in der Tat so, dass ein Erbvertrag in der Regel durch eine Scheidung seine Wirksamkeit verliert, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde.
2077 bgb
(1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 3Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Kill
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