Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie für den Fall, dass Ihr Vater verstirbt, wirksam als Alleinerbin eingesetzt sind, erben Ihre Mutter und Ihre Halbgeschwister nicht. Sie haben allerdings jeweils einen Pflichtteilsanspruch gegen Sie als Alleinerbin.
Pflicht"erben" gibt es nicht, nur Pflichtteilsberechtigte. Ein Erbe ist der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, war der Erblasser z.B. Eigentümer eines Hausgrundstücks ist nach seinem Tode automatisch dann der Erbe der Eigentümer. Bei einem reinen Pflichtteilsanspruch ist das nicht der Fall. Ein Pflichtteilsanspruch ist lediglich ein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme gegen den Erben.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil Ihrer Mutter beträgt 1/2 des Nachlasses Ihres Vaters (1/4 plus 1/4 wegen der Zugewinngemeinschaft). Die Kinder teilen sich die andere Hälfte (3/6): Der gesetzliche Erbteil jedes der drei Kinder beträgt 1/6 des Nachlasses. Der Pflichtteil Ihrer Mutter beträgt also 1/4, der Ihrer beiden Halbgeschwister jeweils 1/12 des gesamten Nachlasswertes.
Besteht beispielsweise der gesamte Nachlass in der Haushälfte Ihres Vaters und ist der Nachlass 5.000,-- Euro wert, so müssten Sie Ihrer Mutter davon den Pflichtteil von 1.250,-- Euro ausbezahlen und Ihren beiden Halbgeschwister jeweils den Pflichtteil von 416,67 Euro.
Soweit der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, müssten diese sich die Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen aber auf das Pflichtteil anrechnen lassen.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, die noch zu berücksichtigen sind, kommen in Hinsicht auf den Wert der Schenkungen eventuell auch zusätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche der Pflichtteilsberechtigten in Betracht.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter. Um die genaue Höhe der Pflichtteilsansprüche zu berechnen, sollten Sie dann später einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
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Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 15.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Vielen Dank für Ihre Antwort, die 1/6 bzw. 3/6 o. a. - Rechnung hört sich immer so kompliziert an.
Um es noch mal auf den Punkt zu bringen:
Wenn kein Testament existieren würde, käme die gesetzliche Erbfolge in Frage, also 1/2 des Nachlasses meines Vaters für meine Mutter.
Da ich aber als Alleinerbin eingesetzt bin, bekomme ich das halbe Haus und zahle drei Pflichtteile aus, 1/4 der Hälfte des Nachlasses für meine Mutter und 1/12 für jeden anderen.
Habe ich das jetzt so richtig aus ihrem Text gelesen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
1/4 bzw. 1/12 vom gesamten Nachlass Ihres Vaters (Haushälfte etc.), nicht nur von der Hälfte des Nachlasses. Ansonsten haben Sie richtig gelesen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin