Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts gerne wie folgt beantworten möchte:
1.
Hinsichtlich der Lebensversicherung ist es, wie Sie ja auch vermuten, in der Tat so, dass Ansprüche hieraus auf den Todesfall beim Tode des Versicherungsnehmers nicht zu dessen Nachlass gehören – wenn bereits im Versicherungsschein die Versicherung zur Leistung an einen oder mehrere Bezugsberechtigte verpflichtet wurde (allg. Auffassung). M.a.W.: Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht dann unmittelbar in Person des Berechtigten (statt aller: BGHZ 32, 47).
2.
Die genaue Bezugsberechtigung (also nach Ihrem Bericht durch die Änderung nicht alleine Sie; evt. anteilig mit den Kindern?), richtet sich allein nach der abschließenden Regelung in der Lebensversicherung. Hier ist Ihr Bericht leider nicht aussagekräftig, vielleicht sollten Sie hier im Rahmen der Nachfragefunktion noch eine klarstellende Mitteilung machen, dann kann ich Ihnen Ihre Frage abschliessend beurteilen.
Mit den von Ihnen genannten Erbquoten hat die Lebensversicherung jedenfalls weniger zu tun – die Quote aus der Lebensversicherung richtet sich vielmehr nach dem Wortlaut der Lebensversicherung, die ja vom Erbrecht abgekoppelt ist.
Anders wäre es wie eingangs geschrieben nur, wenn gar kein Bezugsberechtigter angegeben wäre; in diesem aber sehr unwahrscheinlichen Fall würde die Anspruch auf die Versicherungsleistung in der Tat zum Nachlass gehören.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf