Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Erben müssten die Ausschlagung der Erbschaft anfechten wegen Irrtums. Die Frist beträgt sechs Wochen, nachdem sie davon erfahren hatten, dass der Erblasser Grundstückseigentümer war. Die Anfechtungserklärung muss beim Nachlassgericht abgegeben werden, ggf. mit Hilfe eines Notars. Der Irrtum liegt darin, dass die Erben davon ausgegangen waren, dass der Nachlass nur in Bankschulden besteht und insbesondere kein Grundstück zum Nachlass gehört. Auch ein grundsätzlich beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses führt aber nur dann zu einer wirksamen Anfechtung, wenn er für letztere bei wirtschaftlicher Betrachtung kausal war, d.h. der Erbe die Ausschlagung bei Kenntnis der Sachlage nicht erklärt hätte (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. August 2024 – 8 W 102/23 –, juris); das bedeutet, dass sich unter Berücksichtigung des Grundstücks nunmehr - aus heutiger Sicht - ein positiver Saldo ergäbe.
Bei Annahme der Erbschaft werden auch Schulden geerbt. Die Bankschulden müssten nach erfolgreicher Anfechtung der Ausschlagung dann also von den Erben beglichen werden.
Mit der Anfechtung sollte zugleich ein Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gestellt werden, weil die (wirksame) Anfechtungserklärung bereits mit Zugang beim Nachlassgericht wirksam wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
3. September 2024
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13:48
Antwort
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