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Erbschaftssteuer auf Einnahmen aus vererbeten Forderungen eines Darlehens

4. August 2019 12:40 |
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Erbrecht


Beantwortet von


10:01

Meine Tante aus Frankreich hat mir anteilig die Forderungen aus einem zinsfreien Darlehen vererbt, womit ich als Glaübiger eintrete. Vom Schuldner des Darlehen würde ich 500€ im Jahr noch für die nächsten 42 Jahren erhalten, bis das Darlehen abbezahlt ist. Wie verhält es sich hier mit der Erbschaftssteuer?

4. August 2019 | 13:24

Antwort

von


(3171)
Marktstraße 17/19
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei Tanten und Neffen gilt jedenfalls ein Freibetrag von 20.000 €.

Innerhalb von 10 Jahren kann das Finanzamt diesen Freibetrag zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs einmal abziehen.

Nur was nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt, ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig.

Die Steuerpflicht bei einem zinslosen Darlehen stellt sich wie folgt das:

Die Zinsen, die dem Darlehensgeber entgehen, sind steuerpflichtig; für diese Zinsen wird ein fiktiver Zinssatz von 5,5 % pro Jahr angesetzt.

15 % Steuer werden darauf erhoben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 4. August 2019 | 17:37

Sehr geehrter Hesterberg,

haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Die entscheidnende Frage ist: Wird die Erbschaftssteuer mit Erbanritt vollständig für die gesammte Darlehnssummer wirksam (abzgl. Freibeträge), auch wenn der Betrag erst über Jahre an mich gezahlt wird oder muss ich jährlich einen Teil der Ratenzahlung als Erbschaftssteuer zahlen. Ihrer Antwort lässt zudem vermuten, dass ich Erbschaftssteuer auf nicht erhaltene Zinseinnahmen und zusätzlich auf die Darlehnssumme (abzgl. Freibeträge) zahlen muss. Ist das korrekt?

Mit besten Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. August 2019 | 10:01

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Jährlich wäre einen Teil der Ratenzahlung als Erbschaftssteuer zu zahlen.

Das Darlehen an sich ist von der Bewertung/Besteuerung ausgenommen, weil man ja nur das Geld wieder erhält, was man an eine andere Person gegeben hat.

Besteuert wird daher nur der Vorteil, dass man zinslos etwas vergeben hat und daher auf die fiktiven Zinsen verzichtet hatte - letzteres wird allein versteuert.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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