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Erbschaftssteuer, welcher Zeitpunkt ist für geltende Rechtslage maßgeblich?

30. April 2014 15:54 |
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Erbrecht


Beantwortet von


13:29

Zusammenfassung

Die Erbschaftssteuer entsteht gemäß § 9 Erbschaftsteuergesetz in den meisten Fällen mit dem Erbfall, d.h. mit dem Tod des Erblassers. In der Regel ist daher auch die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage für die Steuerschuld maßgeblich. Allerdings unterliegt die Steuerschuld der Verjährung.

Guten Tag,
ich habe von meiner lieben Freundin, die ich jahrelang bei mir zu Hause gepflegt habe, eine Darlehensforderung in Höhe von 10.000 vererbt bekommen. Ob der Darlehensnehmer je zurückzahlen würde war jedoch sehr fraglich. Meine "Zieh-Omi" ist 2004 verstorben. 2013 habe ich nun tatsächlich überraschenderweise doch das Geld aus dem Darlehen erhalten, und nun einen Erbschaftssteuerbescheid in Höhe von 816,- bekommen. (17% Erbschaftssteuer). Und nun zu meinem Problem: Dort wurde lediglich ein Freibetrag gemäß § 16 ErbStG in Höhe von 5.200,- berücksichtigt, ich bin aber von einem Freibetrag in Höhe von 20.000 ausgegangen. Schließlich erfolgte die Zahlung ja nach der Neuregelung des Erbschaftsrechts und der Freibeträge.
Meine Frage: Ist das Rechtens ?
Gilt der Zeitpunkt des letztens Willens (2004), oder der Zeitpunkt des Erwerbs (2013)?

Vielen Dank im voraus!

Liebe Grüße

Einsatz editiert am 30.04.2014 15:58:46

30. April 2014 | 16:30

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Gemäß § 9 Abs.1 Ziff.1 ErbStG entsteht die Steuer mit dem Erbfall, d.h. mit dem Tode des Erblassers. Es wäre demzufolge die Rechtslage von 2004 maßgeblich.

Allerdings ist in diesem Sachverhalt eine Verjährung der Steuerschuld durchaus möglich. Das Finanzamt hat hier zunächst eine Festsetzungsfrist von vier Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres der Steuerentstehung (2004) einzuhalten, §§ 169,170 AO . Wurde diese Frist versäumt, wäre die Steuerschuld verjährt.

Auch wenn die Steuerschuld fristgemäß festgesetzt wurde gibt es eine weitere Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 228 AO . Auch diese könnte möglicherweise nach dem Sachverhalt hier abgelaufen sein.

Es gibt allerdings auch einige Tatbestände, welche den Ablauf dieser Fristen hemmen können. Ob diese hier vorliegen kann ich aus Ihren knappen Angaben heraus nicht prüfen. Es könnte sich aber durchaus lohnen, gegen den Erbschaftssteuerbescheid zunächst Einspruch zu erheben und sich auf Verjährung zu berufen. Ob auch tatsächlich Verjährung eingetreten ist, kann man allerdings nur anhand der Details der Steuerakte beurteilen.

Der Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000 € nach neuer Rechtslage steht Ihnen allerdings leider Gottes nicht zu.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Winkler

Rückfrage vom Fragesteller 5. Mai 2014 | 13:00

Vielen Dank für Ihre bisherige Antwort, Herr Winkler, leider verstehe ich Sie aber noch nicht ganz richtig.

Ich habe nach dem Ableben meiner Freundin 2004 dieses Darlehen in der Erbschaftserklärung angegeben, jedoch mit dem Hinweis, dass die Rückzahlung eher fragwürdig sei(Rückzahlung sollte 2013 erfolgen, aber der Darlehensnehmer schien insolvent zu sein).
Daraufhin wurde ein gemäß § 165 Abs 1 AO vorläufiger Ebschaftssteuerbescheid erstellt.

2013 wurde seitens des FA nachgefragt ob das Darlehen zurückgezahlt wurde, und nun habe ich einen endgültigen Erbschaftssteuerbescheid nach §165 Abs. 2 AO erhalten. (Der Bescheid ändert den Bescheid vom 12.03.2007 gemäß §165 ABS. 2 Satz 1 AO).

Habe ich da irgendwelche Möglichkeiten doch nach den neuen Erbschafts Freibeträgen besteuert zu werden? oder greift hier vielleicht tatsächlich die Verjährung irgendwie?

Vielen Dank im voraus!!

Lieben Gruss

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Mai 2014 | 13:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

Die Tatsache, dass Sie schon eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben haben und ein gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufiger Erbschaftssteuerbescheid erging, hatten Sie mir bis dato "unterschlagen". Ebenso "unterschlagen" hatten Sie mir die Tatsache, dass die Rückzahlung des Darlehens (ich nehme an gemäß Darlehensvertrag) erst 2013 erfolgen sollte. Bitte geben Sie aber solche – entscheidenden – Informationen mit an, ansonsten wird der beratende Rechtsanwalt auf "falsche Fährten" geführt und gibt Auskünfte, die sich bei vollständiger Sachverhaltskenntnis so nicht halten lassen!

Die Tatsache, dass hier vorläufig eine Steuer festgesetzt wurde, hat bezüglich der Verjährung gravierende Auswirkungen: Eine vorläufige Steuerfestsetzung wie hier unterliegt gemäß § 171 Abs. 8 AO der Ablaufhemmung, das bedeutet die von mir angesprochene Festsetzungsverjährung tritt hinsichtlich des vorläufig festgesetzten Teils NICHT ein. Die Zahlungsverjährung gemäß § 228 AO aber beginnt dann gemäß § 229 AO erst mit Ablauf des Jahres der endgültigen Festsetzung, hier Ende 2013.

Zwischenfazit: nach den jetzt ergänzten Angaben können Sie sich auf eine Verjährung der Steuerschuld damit leider nicht berufen.

Anders sieht es – unter Umständen – hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage aus. Gemäß § 9 Abs.1 Ziff.1a Erbschaftsteuergesetz entsteht nämlich die Steuer bei einem Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung mit dem Eintritt just dieser Bedingung. Wenn nun im Darlehensvertrag vereinbart war, dass die Rückzahlung ohnehin erst 2013 fällig sein sollte, dann könnte man sich unter Berufung auf diese Norm durchaus gegen den jetzigen Erbschaftssteuerbescheid wehren. Man müsste geltend machen, dass wegen des Bedingungseintritts die Steuer erst 2013 entstanden ist und demzufolge die neue Rechtslage mit dem höheren Freibetrag anzuwenden ist. Voraussetzung ist aber, dass die Bedingung im Darlehensvertrag so vereinbart war (was auch mündlich geschehen kann).

Bitte beachten Sie unbedingt die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid! Diese beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Bis dahin sollte ein Einspruch (gegebenenfalls mit professioneller Hilfe) in jedem Fall beim Finanzamt eingegangen sein. Aber

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Winkler
Rechtsanwalt

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