Sehr geehrter Fragesteller,
Kondolenzschenkungen sind nicht Teil des Nachlasses und müssen bei der Pflichtteilsberechnung nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei um Schenkungen an denjenigen handelt, für den sie bestimmt waren. Dies kann, je nach den Umständen, der Schenkungsempfänger oder auch ein Dritter sein.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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12621 Berlin
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Sehr geehrter Herr Bordasch,
ich hoffe, sie können mir meine Nachfrage noch im Rahmen meines Einsatzes beantworten:
Genau das "je nach den Umständen" ist der Kern meiner Frage.
Der Schenker geht (meiner Meinung nach)davon aus, dass die Nachkommen als Erben von der Schenkung profitieren.
Wenn nun aber durch Testament ein anderer Erbe bestimmt ist, weiß das der Schenker in der Regel gar nicht.
Gibt es dazu eine Vermutungsregelung? z.B. dass das geschenkte Geld zur Deckung der Beerdigungskosten verwendet wird (egal von wem)?
Ansonsten müsste ja in letzter Konsequenz jeder Schenker dazu befragt werden, an wen er denn konkret schenken wollte.
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist davon auszugehen, dass derjenige beschenkt werden sollte, dem das Geschenk überreicht oder an den es adressiert worden ist möglicherweise auch den denen die sich im gleichen Verhältnis zum Erblasser befinden. So wenn ein Abkömmling die Schenkungen erhält könnten auch alle seine Geschwister davon profitieren sollen. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalls und lässt sich anhand der von Ihnen ausgeführten Schilderung nicht beurteilen.
Mit den Umständen meine ich, dass der Schenker bei Übergabe beispielsweise etwas sagen könnte, wie "für Deine Mutter" oder "Ihr sollt die Kosten der Beerdigung nicht allein tragen müssen". Dann kann sich daraus ergebe, wem das Geschenk zugewendet werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -