Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Leider haben Sie nicht angegeben, wo Ihr Vater zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Nach Artikel 21 EuErbVO wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abgestellt.
Danach gilt das Erbrecht des Landes, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. War dieser in Griechenland zuletzt ansässig, gilt mithin griechisches Erbrecht für seinen gesamten Nachlass.
Nicht nur das fragliche Grundstück fällt damit in den Nachlass, sondern alle Forderungen, Vermögen und Verbindlichkeiten.
Der Artikel des Kollegen beschreibt recht anschaulich die griechische gesetzliche Erbfolge mit den Erbquoten (vergleichbar mit dem deutschen Erbrecht).
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-gesetzliche-erbfolge-im-griechischen-recht_167811.html
Entsprechend bilden die Erben dann auch eine Erbengemeinschaft. Aber nicht alle Nachlassgegenstände sind Gegenstand der Erbengemeinschaft (wie z.B. die Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassforderungen). Bei ihnen erfolgt eine Teilung unter den Miterben im Verhältnis ihrer Erbanteile, Art. 1885 ZGB.
Das griechische Sachenrecht regelt ferner, dass der Erbe ein zum Nachlass gehörendes Grundstück bzw. dingliches Recht an einem Grundstück erst mit Eintragung der Annahmeerklärung bzw. des Erbscheins in das Grundbuch erwirbt (Art. 1193, 1195, 1198 ZGB).
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/internationales-erbrecht/erbrecht-griechenland.html
https://www.rechtsanwalt-griechenland.de/erbrecht.html
https://www.lex-web.de/erbrecht-griechenland/ (Hier bitte ich die Aussagen des Kollegen zur Anwendbarkeit des Rechts unberücksichtigt zu lassen. Die Staatsangehörigkeit eröffnet insoweit nur ein Wahlrecht des Erblassers durch Testament, so dieser sich nicht in seinem Heimatstaat aufhält. Auch das griechische Erbrecht unterfällt der übergeordneten o.g. EU-Erbrechtsverordnung seit 2015.)
https://www.erbrecht-griechenland.com/downloads/
Die o.g. artikelschreibenden Kollegen scheinen hier zweisprachig und auch in Griechenland anwaltlich tätig zu sein. Das soll jedoch keine Empfehlung darstellen. Hier müssen Sie nach Ihrem Bauch entscheiden, bei welchem Anwalt Sie ein gutes Gefühl haben, um diesen mit Ihren rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
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