Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Testiermöglichkeiten können nur durch Ihre Zustimmung, z. Bsp. durch einen Erbvertrag eingeschränkt werden.
Das zweite Kind hat keinen Anspruch eine ganzheitliche Lösung gegen Ihren Willen durchzusetzen, der neben der Immobilie auch Teile Ihres Eigentums betreffen. Insbesondere hat es keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung von Erbanteilen.
Bezüglich der Immobilie hat jedoch jeder Teileigentümer die Möglichkeit mittels einer Teilungsversteigerung die Eigentümergemeinschaft aufzulösen. Ist der Antragsteller Miterbe, kann dieser bestimmen ob die Teilungsversteigerung nur über das Eigentum der Erbengemeinschaft („kleines Antragsrecht") oder über das gesamte Grundstück („großes Antragsrecht") beantragt wird.
Jeder Miteigentümer kann an der Teilungsversteigerung selbst teilnehmen und die Immobilie ersteigern.
Nach der Versteigerung erhalten die Eigentümer entsprechend Ihrer Quote den Erlös der Versteigerung.
Da mit einer Teilungsversteigerung idR ein geringerer Erlös erzielt wird, kann durch in Aussicht stellen einer Teilungsversteigerung häufig die Zustimmung zu einer angemessenen Anteilsübertragung erzielt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Antwort
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