Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Die Bestimmung des Wertes der Schenkung bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch bestimmt sich nach § 2325 BGB.
Nach § 2325 Abs. 2 BGB wird bei nichtverbrauchbaren Sachen (Immobilien) der Wert für die Berechnung in Ansatz gebracht, den die Sache zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte, es sei denn, die Sache hatte zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert. Dabei ist allerdings auch der Kaufkraftschwund zu berücksichtigen. Zusammengefasst, wird dabei der Inflationsausgleich auf den Betrag der Zuwendung zugerechnet. Der Inflationsausgleich ergibt sich aus den jeweiligen Koeffizienten aus dem Lebenshaltungsindex (Verbraucherpreisindex) des Statistischen Bundesamts.
Dabei wird der Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung mit der Preisindexzahl im Jahr des Erbfalls multipliziert und durch die entsprechende Preisindexzahl des Zuwendungsjahres dividiert.
Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung: 150.000 €
Preisindexzahl 2020: 100,00
Preisindexzahl 2015 94,5
Berechnung: 150.000 € x 100 / 94,5 = 158.730,16 €
Dieser Betrag wird der Abschmelzungsregelung zu Grunde gelegt, die Abschmelzung bestimmt sich nach § 2325 Abs. 3 BGB, dabei wird die Zuwendung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll berücksichtigt und für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall mit jeweils einem Zehntel weniger berücksichtigt. Dies ergibt eine folgende Reduzierung:
Erbfall 12.2020
100 % 12.2019
90 % 12.2018
80 % 12.2017
70 % 12.2016
60 % 12.2015
Da die Auflassung im Grundbuch im Februar 2016 erfolgte, ist hier der Wert der Zuwendung noch mit 60 %, mithin 95.238,10 € zu berücksichtigen.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ergänzt den eigentlichen Pflichtteilsanspruch. Dabei wird der Wert der Schenkung dem Pflichtteil hinzugerechnet, der Pflichtteil beträgt die Hälfte des eigentlichen Erbanspruches. Wenn also E ein Alleinerbe gewesen wäre und nun enterbt ist, hat E einen Pflichtteilsanspruch von 50 % und damit auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von 50 % des Wertes der Zuwendung, hier also 47.619,05 €.
Die eigentliche Berechnung erfolgt so:
Nachlass Erbfall (fiktiv): 100.000 €
Schenkung 95.238,10 €
Berechnung: ((100.000 + 95.238,10) / 2) - (100.000 / 2) = 47.619,05 €
Damit muss A an E einen Betrag in Höhe von 47.619,05 €.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
7. Mai 2024
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07:26
Antwort
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