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Erbfolge-Großmutter-Enkel

27. Januar 2008 11:20 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Hallo,
hier der Sachverhalt.
Meine Großeltern sind seit langem geschieden. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Großvater und Großmutter haben beide wieder geheiratet.Aus diesen Ehen sind keine Kinder entstanden. Jetzt ist die Großmutter verstorben.
Ihr Sohn, mein Vater, ist bereits seit 20 Jahren tot.
Meine Frage ist nun ob, und in welchem Umfang ich als Enkelkind in diesem Fall erbberechtig bin. Welche Ansprüche haben die Geschwister meines Vaters und der neue Ehegatte der Großmutter.
Vielen Dank

27. Januar 2008 | 13:06

Antwort

von


(697)
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01277 Dresden
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Wenn kein Testament und kein Ehevertrag vorliegt, dann erbt der letzte Ehemann ½ des Nachlasses und die Kinder zu gleichen Teilen den Rest, somit 1/8. Wenn ein Kind nicht mehr lebt, dann treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge (Sie) und erhalten den Erbteil des bereits verstorbenen Kindes. Dies ergibt sich aus § 1924 Abs. III BGB .

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2008 | 13:19

Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung. Eine Frage ergibt sich noch. Werde ich automatisch vom Notar oder von anderer Stelle über ein ggf. vorliegendes Testament informiert bzw. angeschrieben? Es ist so, daß ich meine Verwandschaft seit 20 Jahren nicht mehr gesehen habe, und ich 700km entfernt wohne. Muss ich bei der Verlesung anwesend sein?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2008 | 13:30

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Sie werden nicht automatisch angeschrieben, aber meist dann wenn Sie im Testament erwähnt sind. Sie müssen bei der Verlesung nicht anwesend sein.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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