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Erbfall ohne Grundbucheintrag

2. Juni 2025 13:58 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Mein Frau und ich haben 2000 geheiratet. In die Heirat brachte meine Frau 2 (mittlerweile erwachsene) Kinder aus einer vorherigen Ehe ein. Das Haus war verschuldet, diese Schulden wurden von meiner Frau und mir gegen Abstandszahlung und Unterhaltsverzicht an den Exmann übernommen - wir wollten den Kindern halt die gewohnte Umgebung erhalten. In den Folgejahren war ich nahezu ausschließlich für die Tilgung der Schulden verantwortlich, da meine Frau gesundheitsbedingt nicht regelmäßig arbeiten konnte - im Gegenzug hatte sie aber auch umfangreiche Eigenleistungen beim Hausbau eingebracht. Aus Kostengründen (wegen der Grunderwerbsteuer) haben wir das Haus auf den Namen meiner Frau belassen, ich selbst bin im Grundbuch also nicht benannt, ein Testament existiert nicht. Wie bin ich als Ehemann (wir haben Gütergemeinschaft vereinbart) in dem Fall des Todes meiner Ehefrau abgesichert - wer erbt das Haus?

2. Juni 2025 | 15:42

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

im Todesfall der Ehefrau, mit der Sie im Güterstand der Gütergemeinschaft (also nicht: gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft und auch nicht fortgesetzte Gütergemeinschaft) gelebt haben, gilt folgendes:

Obwohl das Haus nur auf die Ehefrau im Grundbuch eingetragen ist, gehört es beiden Eheleuten zu gleichen Teilen. Das ergibt sich aus der Gütergemeinschaft, bei der fast das gesamte Vermögen – auch das während der Ehe gemeinsam aufgebaute – beiden Ehepartnern zusammen gehört. Auch dass der Ehemann allein die Hauskredite abbezahlt hat, ändert daran nichts. Diese Zahlungen waren ein Beitrag zum gemeinsamen Vermögen und geben ihm keinen zusätzlichen Anspruch.

Weil es kein Testament gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Der überlebende Ehegatte erbt als gesetzlicher Erbe bei Gütergemeinschaft nach § 1931 Abs. 1 BGB stets ein Viertel des Nachlasses, unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Kinder. Das bedeutet: Beim Tod der Ehefrau fällt nach § 1482 BGB nur deren Hälfte des gemeinsamen Vermögens (Gesamtgut) in den Nachlass. Diese Hälfte wird dann aufgeteilt: Der Ehemann erbt von dem Haus und dem restlichen Nachlass ein Viertel, die beiden Kinder der Ehefrau aus erster Ehe erben zusammen die restlichen drei Viertel. Sie haben dann insgesamt fünf Achtel des Hauses (die eigene Hälfte plus ein Achtel als Erbe) und bilden dann mit den Kindern eine Erbengemeinschaft.

Da ein Haus nicht einfach in Bruchteilen geteilt werden kann, müssen sich die Erben darüber verständigen, wie es damit weitergeht. Denkbar ist zum Beispiel, dass Sie den Erbteil der Kinder auszahlen. Falls keine Einigung möglich ist, könnten die Kinder eine Teilungsversteigerung beantragen. Sie haben im Erbfall kein Vorzugsrecht auf das Haus.

Auch die Tatsache, dass Sie jahrelang die Schulden für das Haus allein bezahlt hat, ändert daran rechtlich nichts. Diese Leistungen galten innerhalb der Gütergemeinschaft als gemeinschaftlicher Beitrag. Sie verbessern also nicht Ihre Erbquote und führen auch nicht zu einem finanziellen Ausgleich.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 3. Juni 2025 | 09:15

sorry, Frau Haeske. Ich habe den klassischen Fehler begangen und bin von dem steuerlichen Aspekt der "gemeinsamen" Veranlagung ausgegangen. Wir haben tatsächlich Zugewinngemeinschaft vereinbart - ergibt sich hierbei eine gänzliche neue Sichtweise und muss ich für Ihre Antwort einen neuen Einsatz bieten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juni 2025 | 10:43

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

kein Problem, das verwechseln viele. Nach Ihrer Mitteilung, dass Sie mit Ihrer Ehefrau nicht in einer Gütergemeinschaft, sondern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ergibt sich aber in der Tat eine neue rechtliche Sichtweise auf Ihre erbrechtliche Situation im Falle des Todes Ihrer Ehefrau.

Zunächst: Wenn das Haus allein im Grundbuch auf Ihre Ehefrau eingetragen war, bleibt es bei der Zugewinngemeinschaft rechtlich deren Alleineigentum. Die Tatsache, dass Sie jahrzehntelang die Schulden für das Haus allein getilgt haben, führt ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung nicht dazu, dass Sie dadurch Miteigentum erworben hätten. Ihre Zahlungen gelten rechtlich als sogenannte „unbenannte Zuwendungen" unter Ehegatten, also Beiträge zum Vermögensaufbau innerhalb der Ehe. Diese fließen jedoch beim Tod eines Ehegatten über den sogenannten Zugewinnausgleich pauschal in die Erbquote mit ein.

Bei Zugewinngemeinschaft gilt: Stirbt ein Ehegatte, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners nach § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel – ganz gleich, wie viel tatsächlicher Zugewinn angefallen ist. Neben den beiden Kindern Ihrer Ehefrau aus erster Ehe erben Sie damit nicht nur das gesetzliche Viertel nach § 1931 BGB, sondern durch die pauschale Erhöhung insgesamt die Hälfte des Nachlasses.

Das bedeutet konkret: Die beiden Kinder erben zusammen ebenfalls die andere Hälfte. Sie bilden mit diesen eine Erbengemeinschaft. Das Haus fällt – ebenso wie etwaiges weiteres Vermögen – in den Nachlass. Da es nicht teilbar ist, kann es grundsätzlich nur gemeinschaftlich genutzt oder im Einvernehmen auseinandergesetzt werden. Möglich wäre, dass Sie den Kindern deren Erbanteil abkaufen und somit Alleineigentümer werden. Kommt es zu keiner Einigung, besteht rechtlich die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung.

Ihre Tilgungsleistungen werden nur im Rahmen des pauschalen Zugewinnausgleichs berücksichtigt.

Ein konkret berechneter Zugewinnausgleich im Todesfall kommt dann in Betracht, wenn der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird, z. B. durch Ausschlagung des Erbes. In diesem Fall richtet sich der Zugewinnausgleich nach den allgemeinen güterrechtlichen Vorschriften. Dazu gibt es den Pflichtteilsanspruch als reinen Zahlungsanspruch. Ob Sie damit finanziell besser gestellt sind, ist fraglich. Sie hätten dann auch keinen Anspruch auf einen Anteil an dem Haus als solches. Es kann sinnvoll sein, im Todesfall eine Vergleichsberechnung mit konkreten Zahlen durchführen zu lassen, um die wirtschaftlichen Folgen besser einschätzen zu können. Der konkret berechnete Zugewinnausgleich birgt dann allerdings neben einem erhöhten Berechnungsaufwand auch mehr Risiko und Konfliktpotential, was die Abwicklung angeht.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske, Rechtsanwältin

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