Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
zu A) Bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens, welches offenbar durch den Nachlasspfleger eingeleitet worden ist, ist der Erbanteil für den unauffindbaren Erben entweder durch die Erbengemeinschaft zu verwahren oder bei abschließender Erbauseinandersetzung beim Amtsgericht zu hinterlegen.
Das Erbenaufgebot ist eine besondere Variante des Aufgebotsverfahrens, die im Falle unbekannter oder nicht auffindbarer Erben Anwendung findet. Falls ein Erbe unbekannt oder nicht auffindbar ist, muss diesem die Möglichkeit gegeben werden, sich zu melden und so seine Ansprüche am Nachlass geltend zu machen.
Die Aufgebotsfrist beläuft sich hierbei auf mindestens sechs Wochen, wobei eine mehrmonatige Frist im Rahmen eines Erbenaufgebots durchaus üblich ist. Sobald das Ausschlussurteil amtlich ist, können etwaige Erben ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen und sind somit vom Erbrecht ausgeschlossen.
zu B) Die Hinterlegung hat durch die Erbengemeinschaft beim Amtsgericht zu erfolgen.
zu C) Die Hinterlegung ist solange vorzunehmen, wie das Aufgebotsverfahren noch nicht beendet ist.
zu D) Wird das Aufgebotsverfahren sodann durch Ausschlussurteil beendet, verliert der unbekannte Erbe seinen Erbanspruch und dieser wächst den anderen Miterben zu.
zu E) Es ist dann eine Verteilung auf die anderen Miterben möglich, wenn festgestellt worden ist, dass der unbekannte Erbe seinen Erbanspruch verloren hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Nachfrage zu C) bzw. D):
Sie erwähnen in Ihrer Erstantwort keine Alternativen, etwa dass auf Antrag eine Hinterlegung des Auszahlungsanteils des nicht auffindbaren Miterben beim Amtsgericht für 30 Jahre erfolgen kann, also als Alternative zum Ausschlußurteil nach fruchtlosem Ablauf des Erbaufgebotes. Sehe ich das richtig, gibt es diese Alternative ggf. unter Bedingungen und/oder gibt es weitere Alternativen ggf. unter Bedingungen?
Bei dieser Rückfrage stütze ich mich auf:
http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de/erbrecht-deutschland/keine-kenntnis-des-erben-vom-erbfall.html
Danke vorab für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage:
Sie schrieben in Ihrer Sachverhaltsschilderung, dass ein Aufgebotsverfahren eröffnet worden ist.
Damit fielen die von Ihnen genannten Alternativen weg, weil der unauffindbare Erbe sodann durch Ausschlussurteil seines Erbanpruches verlustig geht.
Wenn allerdings das Aufgebotverfahren nicht betrieben oder ohne Ausschlussurteil endet, käme als Alternative eine Hinterlegung in Frage.
Falls weitere Fragen bestehen sollte, können Sie mich ggf. gern per Email kontaktieren.