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Erbengemeinschaft - Nutzungsentschädigung rückwirkend?

22. Januar 2021 02:49 |
Preis: 35,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann eine Miterbin rückwirkend eine Nutzungsentschädigung für das gemeinsam mit einem Miterben zu gleichen Teilen geerbte Haus anfordern, obwohl sie zuvor nie den Wunsch geäußert hat, das Haus zu nutzen oder eine Miete zu verlangen?

Die Miterbin kann von Ihnen ab dem Moment Nutzungsentschädigung verlangen, in dem sie mitgeteilt hat, dass sie die alleinige Nutzung nicht mehr akzeptieren wird.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Es geht um eine Frage zwecks der Nutzungsentschädigung eines geerbten Hauses.
Mein Vater ist 2017 verstorben und hat nach Erbfolge meiner Schwester und mir sein Haus 50/50 vererbt.
Vor dem Todeszeitpunkt meines Vaters habe ich mit ihm in dem Haus gewohnt und ich tue es auch jetzt noch.
Wegen persönlichen Gründen hat sich die Angelegenheit jetzt schon so lang hinausgezögert, bis meine Schwester mit einem Anwalt ankam.
Dieser schreibt, ich schulde meiner Schwester seit 2017 eine Nutzungsentschädigung.
Davor wurde sich nie von ihrer Seite dazu geäußert dass sie das Haus hätte nutzen wollen, eine Miete von mir verlangt oder das sie nicht will das ich darin weiter wohne. Es wurde diesbezüglich nichts abgemacht.
Ein eventuell wichtiger Punkt ist, ich habe ihr nach fragen des Hausschlüssels keinen gegeben, da ich, wie gesagt, darin wohne und ich aus Gründen nicht wollte dass sie alleine in das Haus kann. Ich habe ihr mehrmals angeboten sich bei mir melden zu können, wann immer sie in das Haus will, was sie aber nie wahrgenommen hat. Sie hat mich nach dem Schlüssel gefragt, ich habe ihr meinen Vorschlag mitgeteilt und sie hat sich darauf dann für Monate nicht gemeldet, als wäre es damit dann geklärt gewesen.
Ich zahle seit 2017 alle für das Haus anfallende Kosten und auch das Darlehen, welches ebenfalls in die Erbmasse fiel, monatlich alleine.
Jetzt ist die Frage, kann sie rückwirkend eine Nutzungsentschädigung von mir anfordern? Denn ich habe gelesen, es ginge nach Aufforderung nur zukünftig.

Eine Antwort würde mir sehr weiterhelfen.
Danke schonmal!

22. Januar 2021 | 06:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Die Miterbin kann von Ihnen ab dem Moment Nutzungsentschädigung verlangen, in dem sie mitgeteilt hat, dass sie die alleinige Nutzung nicht mehr akzeptieren wird. Dies war jedenfalls mit der Aufforderung einen Schlüssel herauszugeben der Fall. Durch Ihre Weigerung einen Schlüssel herauszugeben, haben Sie der Miterbin den Gebrauch des Nachlassgegenstandes vorenthalten ins sind zur Nutzungsentschädigung verpflichtet. Es wäre noch zu überdenken ob das Recht zur Entschädigung durch nichts tun entfallen ist. Dies sehe ich bei einem ruhen der Aktivität von 5 Monaten nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage verständlich beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. Januar 2021 | 01:49

Danke für die Antwort!
Nur das ich dass dann richtig einordnen kann, bezieht sich dann der "Stichtag" diese Mitteilung der Aufforderung auf eine mündliche Bitte oder nur auf etwas Schriftliches Nachweisbares?
Denn 2019 hatte sie mündlich um den Schlüssel gebeten, worauf ich ihr erklärt hatte dass ich das nicht unbedingt will. Leider weiß ich da kein genaues Datum mehr. Im Oktober 2019 hat sie es zu mir erstmals schriftlich geschrieben.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Januar 2021 | 07:57

Sehr geehrter Fragesteller,

Juristisch gesehen ist die mündliche Aufforderung ausreichend. Wird diese allerdings bestritten beziehungsweise ist wie in Ihrem Fall zeitlich nicht mehr feststellbar, wird man auf einen nachweisbaren Zeitpunkt abstellen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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