Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Die Miterbin kann von Ihnen ab dem Moment Nutzungsentschädigung verlangen, in dem sie mitgeteilt hat, dass sie die alleinige Nutzung nicht mehr akzeptieren wird. Dies war jedenfalls mit der Aufforderung einen Schlüssel herauszugeben der Fall. Durch Ihre Weigerung einen Schlüssel herauszugeben, haben Sie der Miterbin den Gebrauch des Nachlassgegenstandes vorenthalten ins sind zur Nutzungsentschädigung verpflichtet. Es wäre noch zu überdenken ob das Recht zur Entschädigung durch nichts tun entfallen ist. Dies sehe ich bei einem ruhen der Aktivität von 5 Monaten nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage verständlich beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Danke für die Antwort!
Nur das ich dass dann richtig einordnen kann, bezieht sich dann der "Stichtag" diese Mitteilung der Aufforderung auf eine mündliche Bitte oder nur auf etwas Schriftliches Nachweisbares?
Denn 2019 hatte sie mündlich um den Schlüssel gebeten, worauf ich ihr erklärt hatte dass ich das nicht unbedingt will. Leider weiß ich da kein genaues Datum mehr. Im Oktober 2019 hat sie es zu mir erstmals schriftlich geschrieben.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Juristisch gesehen ist die mündliche Aufforderung ausreichend. Wird diese allerdings bestritten beziehungsweise ist wie in Ihrem Fall zeitlich nicht mehr feststellbar, wird man auf einen nachweisbaren Zeitpunkt abstellen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt