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Erbengemeinschaft Hundebetreuung

| 6. Juli 2025 18:42 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


23:01

Guten Tag,
folgender Fall:
Die Mutter stirbt. Zwei Kinder erben - unter anderem auch einen Hund. Beide nehmen das Erbe an.
Kind A kümmert sich (widerwillig) weitestgehend allein um den Hund und hat immer wieder vom anderen Kind B gefordert, seinen Anteil der Hundebetreuung selbst zu leisten. Kind B weigert sich aber.
Kann Kind A von Kind B nun eine Entschädigung/Bezahlung für die Stunden der Hundebetreuung (1 Stunde täglich) verlangen, die Kind B hätte leisten müssen? Und ab welchem Zeitpunkt? Und wie wird diese Entschädigung berechnet?

6. Juli 2025 | 19:33

Antwort

von


(3186)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 90a BGB werden Tiere wie Sachen behandelt, was bedeutet, dass beide Kinder als Erben jeweils die Hälfte des Hundes erben. Wenn sich die Erben nicht darauf einigen können, wer den Hund übernimmt, besteht die Möglichkeit, den Hund zu verkaufen und den Erlös zu teilen. In Ihrem Fall hat Kind A die Betreuung des Hundes übernommen, während Kind B sich weigert, seinen Anteil an der Betreuung zu leisten.

Es gibt keine spezifische gesetzliche Regelung, die Kind A einen Anspruch auf Entschädigung für die Betreuung des Hundes gegen Kind B gewährt, da die Betreuung eines geerbten Tieres nicht explizit als ausgleichspflichtige Leistung im Sinne des § 2057a BGB gilt. Diese Norm bezieht sich auf besondere Leistungen, die zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens des Erblassers beigetragen haben, oder auf Pflegeleistungen unter Verzicht auf eigenes Einkommen.

Da es sich bei der Hundebetreuung um eine laufende Verpflichtung handelt, die aus der Erbschaft resultiert, wäre eine Entschädigung oder ein Ausgleich nur dann möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Erben getroffen wurde. Ohne eine solche Vereinbarung oder eine gesetzliche Grundlage bleibt Kind A auf freiwillige Zahlungen von Kind B angewiesen.

Sollte Kind A dennoch eine Entschädigung anstreben, könnte es sinnvoll sein, eine einvernehmliche Regelung mit Kind B zu suchen oder gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die Möglichkeiten einer vertraglichen Vereinbarung zu prüfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2025 | 20:19

Wenn Kind B das Erbe und damit auch den Hund annimmt, übernimmt es damit aber doch auch die Verpflichtung sich um den Hund (hälftig) zu kümmern.
Es kann doch nicht durch einfaches Unterlassen seine Verpflichtungen auf andere (zu deren Lasten) abschieben?! Irgendwie muss der Gesetzgeber so etwas doch handhaben.
Kind A kümmert sich ja nur notgedrungen. Täte es das nicht, liefe es ja auf Tierquälerei hinaus.
(Vielleicht muss ich noch ergänzen, dass Kind B sich auch weigert, den Hund ganz an Dritte wegzugeben.)

Was wäre wenn (von einem Paar) der Hund nicht geerbt sondern gemeinschaftlich angeschafft worden wäre, und dann der Mann auszieht? Kann der Mann sich dann auch einfach um seine Pflicht drücken, ohne Ausgleich?

Und was ist wenn Kind A einen Hundesitter für die Stunden beschäftigt, die Kind B sich nicht kümmert? Kann es diese Kosten dann von Kind B einfordern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juli 2025 | 23:01

Sehr geehrter Fragesteller.,

nach den Informationen aus dem bereitgestellten Kontext und den gesetzlichen Regelungen ist die Situation wie folgt zu beurteilen:

1. Erbschaft des Hundes:

- Nach § 90a BGB werden Tiere wie Sachen behandelt, was bedeutet, dass beide Kinder als Erben jeweils die Hälfte des Hundes erben. Wenn beide das Erbe annehmen, übernehmen sie auch die Verantwortung für den Hund. Das bedeutet, dass beide Erben grundsätzlich verpflichtet sind, sich um den Hund zu kümmern oder die Kosten für dessen Unterhalt zu tragen.

2. Verpflichtung zur Hundebetreuung:

- Wenn Kind B das Erbe angenommen hat, ist es auch verpflichtet, sich hälftig um den Hund zu kümmern oder die entsprechenden Kosten zu tragen. Ein einfaches Unterlassen dieser Pflicht ist nicht rechtmäßig, da es die Last einseitig auf Kind A verlagert. Wenn Kind B sich weigert, den Hund zu betreuen oder die Kosten zu teilen, könnte Kind A rechtlich versuchen, einen Ausgleich zu verlangen. Dies könnte durch eine Klage auf Kostenerstattung oder durch eine Vereinbarung zwischen den Erben geschehen.
Womöglich müsste aber das Veterinäramt informieren, sodass auch einen amtlichen Inobhutnahme in Betracht kommen kann.

3. Gemeinschaftlich angeschaffter Hund:

- Wenn ein Paar einen Hund gemeinschaftlich anschafft und sich dann trennt, bleibt der Hund im gemeinsamen Eigentum, es sei denn, es wird eine andere Vereinbarung getroffen. Der ausgezogene Partner kann sich nicht einfach seiner Verpflichtung entziehen, ohne einen Ausgleich zu leisten. Beide Partner sind weiterhin für den Unterhalt des Hundes verantwortlich, es sei denn, sie einigen sich anderweitig.

4. Kosten für Hundesitter:

- Wenn Kind A einen Hundesitter für die Stunden beschäftigt, in denen Kind B sich nicht kümmert, könnte es versuchen, diese Kosten von Kind B einzufordern. Dies wäre jedoch nur möglich, wenn Kind B seiner Verpflichtung zur Betreuung des Hundes nicht nachkommt und keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Kind A müsste nachweisen, dass die Beauftragung eines Hundesitters notwendig war, um die Versorgung des Hundes sicherzustellen.

Insgesamt ist es ratsam, dass die Erben eine klare Vereinbarung über die Betreuung und die Kosten des Hundes treffen, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 7. Juli 2025 | 00:23

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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Da "ein einfaches Unterlassen dieser Pflicht nicht rechtmäßig ist" und Kind B dies anscheinend aber trotzdem dauerhaft tun kann, muss der Gesetzgeber hier wohl noch nachbessern.
Dass dieser Zeitdiebstahl durch Kind B an Kind A vor Gericht durchgeht, kann ich nicht wirklich glauben.
Grüße
Kind A

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. Juli 2025
4,2/5,0

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Da "ein einfaches Unterlassen dieser Pflicht nicht rechtmäßig ist" und Kind B dies anscheinend aber trotzdem dauerhaft tun kann, muss der Gesetzgeber hier wohl noch nachbessern.
Dass dieser Zeitdiebstahl durch Kind B an Kind A vor Gericht durchgeht, kann ich nicht wirklich glauben.
Grüße
Kind A


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