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Erbe oder Pflichtteilberechtigter/Vermächtnisnehmer etc.

| 19. Februar 2024 08:54 |
Preis: 55,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Frage zur richtigen Abfolge im Rahmen erbrechtlicher Regelungen s.u.


Meine Eltern haben vor Jahren einen notariellen Erbvertrag geschlossen, nach dem ein Geschwisterteil das Haus meiner Eltern erhalten sollte.
Im Erbvertrag wurde auch vereinbart und festgehalten, dass der Längstlebende die getroffene Regelung ändern kann.
---Mit der Übertragung des Grundbesitzes auf den Sohn (mich) bzw. dessen ehelichen Abkömmlinge (Enkelkind J.) hat der Längstlebende von uns das Recht, die Erbfolge nach dem Längstlebenden aufzuheben, abzuändern und neue Verfügungen von Todes wegen zu treffen."

Nach dem Tod unseres Vaters hat unsere Mutter von dieser Möglichkeit Gebraucht gemacht und in einem eigenhändig handschriftlich gefertigten Brieftestament angegeben, dass sie möchte, dass das Haus (mein Sohn und ihr Enkelkind) erhält. Mein Sohn war für meine Eltern wie ein leiblisches Kind. .

Mein Bruder hatte seit Jahren keinen Kontakt zu unseren Eltern.

Erbvertrag und Brieftestament waren Gegenstand der Testamentseröffnung.

Das Haus stellt nach meinem Wissensstand den überwiegenden Teil der Erbmasse dar.

Durch die RAe. meines Bruders wurde mir Monate nach dem Tod unserer Mutter, unberücksichtigt des Inhalts des durch diese zuletzt handschriftlich gefertigtem Brieftestament, wie folgt mitgeteilt:

Hiermit erklären wir für unseren Mandanten die Annahme des Vermächtnisses und fordern Sie auf in Erfüllung des letzten Willens Ihrer Eltern den vorbezeichneten Grundbesitz …........ an unseren Mandanten zu übergeben und zu übertragen.

Ich kann nichts übertragen, was nach dem letzten Willen unserer Mutter lt. dem von dieser zuletzt handschriftlich gefertigten Brieftestament meinem Sohn und ihrem Enkel zugesprochen ist.

Ein Testament steht über der gesetzlichen Erbfolge. Wenn die leiblichen Kinder vom Erblasser nicht berücksichtigt sind, ist ihr Anspruch auf den Pflichtteil beschränkt. Pflichtteilberechtigte zählen nicht zum Personenkreis der Erben. Auch insoweit habe ich bislang keinen Erbschein beantragt.

Bereits zu Lebzeiten unserer Eltern haben die drei leiblichen Kinder Geldzahlungen in unterschiedlicher Höhe erhalten, wobei ein Geschwisternteil einen Geldbetrag erhalten hat, der n.m.E. wie eine Erbauszahlung gelten sollte und jetzt durch den Pflichtteilsanspruch beschränkt wird.

In dem notariell gefertigten Erbvertrag ist wie folgt festgehalten:

Sollte eines unserer Kinder nach dem Ableben des Erstversterbenden seinen Pflichteil verlangen….
dann Beschränkung auf den Pflichtteil.

Bei der Berechnung des Pflichteilanspruchs sind folgende Beträge, die von den Eltern an die Kinder bereits gezahlt sind, zu berücksichtigen. …....


Das Amt für Grundsicherung hat mir nach dem Tod meiner Mutter in einer rechtswidrigen Annahme mitgeteilt, dass ich Erbe geworden sei und die Grundsicherungsleistungen mit sofortiger Wirkung eingestellt werden, da das Erbe vorrangig zur Lebensbewältigung einzusetzen sei.

Unberücksichtigt hierbei bleibt die Rechtsprechung des BSG und die Tatsache, dass ich nach dem Tod meiner Mutter bislang nichts erhalten habe.

Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten werde ich keine Einwände dagegenerheben, wenn sich als Rechtsfolge aus dem handschriftlich gefertigten Brieftestament ergibt, dass ich nicht zum Personenkreis der Erben sondern zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmer zähle.
Es ist nicht ausschließbar, dass ich auf die Geltendmachung eines finanziellen Pflichteilanspruchs gegenüber meinem Sohn verzichte, zumal dieser für den Fall der Annahme des ihm von der Erblasserin zugesprochenen Hauses mit einer überfluteten Darstellung auszugleichender Forderungen und Kosten versucht wird ihn vor der Annahme der ihm zugesprochenen Immobilie einzuschüchtern.

Mein Bruder und meine Schwester haben kürzlich einen Erbschein beantragt, dessen Erteilung ich widersprochen habe, da sie n.m.M. nicht antragsberechtigt sind und außerdem mit der Erteilung eines Erbscheins die Möglichkeit geschaffen wird, dass das Brieftestament und der dort geäußerte letzte Wille der Erblasserin nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Bedingungen und einem vermeidbaren Kostenaufwand realisierbar ist. Derartige Möglichkeiten sind u.a. nicht in Einklang zu bringen mit den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und schon gar nicht mit der letzten Willenerklärung, die allein der Erblasser bestimmt und im Testament formuliert und verfügt.

I Wer ist bei wirksamen handschriftlich gefertigtem Brieftestament Erbe und wer
Vermächtnisnehmer mit welchen hieraus resultierenden Ansprüchen wem gegenüber ?

II. Wie lässt sich für den Fall der Erteilung eines Erbscheins verhindern, dass die Inhaber eines Erbscheins Einfluss auf die Erfüllung des letzten Willen der Erblasserin, z.B. durch Verkauf der Immobilie, nehmen können oder einer Vormerkungseintragung im Grundbuch zur Sicherung der Immobilie für den im Brieftestament Bedachten nicht zustimmen ? und welche Bedeutung hat dann noch ein Testamen, wenn andere über den Inhalt und dessen Umsetzung bestimen ?

III. Was passiert, wenn ein gesetzlich entstandener Pflichtteilsanspruch durch vorausgehende Zahlungen bereits überschritten wurde ?

Besten Dank für Ihre Bemühungen und Ihre Bereitschaft sich mit dem dargestellten Sachverhalt zu beschäftigen um die vorbenannten Fragen zu beantworten.


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zitat:
---Mit der Übertragung des Grundbesitzes auf den Sohn (mich) bzw. dessen ehelichen Abkömmlinge (Enkelkind J.) hat der Längstlebende von uns das Recht, die Erbfolge nach dem Längstlebenden aufzuheben, abzuändern und neue Verfügungen von Todes wegen zu treffen."


Bisher hat Ihre Mutter den Grundbesitz noch nicht übertragen. Denn diese Übertragung muss vom Notar beurkundet werden. Ohne diese Beurkundung wird sie nur wirksam, wenn sie ins Grundbuch eingetragen wird.

Die wirksame Übertragung war jedoch die Voraussetzung dafür, dass Ihre Mutter ein neues Testament machen darf.
Da eine wirksame Übertragung des Grundstücks an Ihren Sohn nicht vorgenommen hat, ist die Bedingung nicht erfüllt, unter der Ihre Mutter ein neues Testament machen darf. Das handschriftliche Testament ist nicht gültig, sondern es gilt die Erbfolge, die im notariellen Erbvertrag festgelegt wurde.
Wenn dort festgelegt wurde, dass die Kinder erben, haben Ihre Geschwister den Erbschein berechtigterweise beantragt.

Selbst wenn das handschriftliche Testament der Mutter gültig sein sollte, ist Ihr Sohn nur Vermächtnisnehmer geworden. Erben sind die geworden, die im Erbvertrag als Erben festgelegt wurden. Ihre Mutter hat Ihrem Kind das Grundstück also einen genau bezeichneten Gegenstand und nicht das Erbe insgesamt vermacht. Also ist Ihr Kind nur Vermächtnisnehmer und nicht Erbe.

Ihr Sohn hätte dann gegen die Erben allenfalls einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks.

Wenn ein Pflichtteilsanspruch durch anrechenbare Zahlungen zu Lebzeiten des Erblassers überschritten wurde, bekommt der Pflichtteilsberechtigte nichts mehr aus dem Nachlass.

Bei der Berechnung, ob zu Lebzeiten geleistete Zahlungen, den Pflichtteil bereits überschreiten, ist jedoch § 2325 Absatz 3 BGB zu beachten.

Zitat:
§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2024 | 18:48

Im Brieftestament hat die Erblasserin wie folgt ausgeführt:
„Ich war beim Notar, ich kann das Testament ändern und möchte dass das Haus xxxxxxx bekommt.
Demnach wurde meine Mutter in ihrem Glauben bestärkt, dass sie letztlich davon überzeugt war den Erbvertrag durch die mit ihrem letzten Willen getroffene Verfügung geändert zu haben.
Nicht nachvollziehbar ist die von Ihnen dargestellte Auffassung, dass die Voraussetzung für die letzte Willenserklärung eine vorherige Übertragung des Grundbesitzes an xxxxxxx oder xxxxxxx sein soll, zumal n.d.A. ein bestehender Erbvertrag ohne dessen vorhergehende Änderung einem rechtmäßigen Übertrag des Grundbesitzes entgegen steht und diesen unmöglich macht und demnach auch die Möglichkeit der ursprünglich gewollten Änderungsmöglichkeit des Erbvertrags ausschließt. .
Unstreitig ist, dass unsere Eltern sich zu Lebzeiten die Möglichkeit aufrecht erhalten wollten, dass der Längstlebende die im Erbvertrag getroffenen Regelungen aufheben, abändern und neue Verfügungen treffen kann, um z.B. entsprechend der familiären Situation erbrechtliche Zugeständnisse einzuschränken oder gar auszuschließen.

In der Folge Ihrer Ausführungen wird etwas offensichtlich Gewolltes durch fragliche Formalien und/oder zweifelhafte Formulierungen in Frage gestellt ohne das erkennbar wird weshalb einer eindeutig testamentarischen Willenserklärung im Vergleich mit Formalien weniger Bedeutung zukommt.

Unbeantwortet ist daneben die Frage, wie mein Sohn als Erbe/Vermächtnisnehmer absichern kann, dass ihm die von der Erblasserin zugesprochene Immobilie durch die Eintragung einer grundbuchamtlichen Vormerkung abgesichert ist, wenn die Zustimmung sonstiger Beteiligter nicht erfolgt.
Bei den an die Kinder ausgezahlten Geldleistungen durch die Eltern handelte es sich nicht um Schenkungen.
Ihrer Mitteilung sehe ich mit Interesse entgegen und danke Ihnen für Ihre Arbeit und Ihre Bemühungen.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2024 | 19:48

Die Übertragung des Hauses kann Ihr Sohn nur durch einen Prozess gegen die Erben erzwingen, wenn diese dazu nicht freiwillig bereit sind.

Wenn es sich bei den Geldleistungen nicht um Schenkungen handelt, wird es schwierig das Gericht davon zu überzeugen, dass diese überhaupt auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen sind. Denn dann handelt es sich um Zahlungen zu denen eine wie auch immer geartete Pflicht bestand.

Wir Juristen legen nun mal großen Wert auf Formalien. Wenn die nicht eingehalten werden, wird das gewollte Ziel oft nicht erreicht.

Zitat:
-Mit der Übertragung des Grundbesitzes auf den Sohn (mich) bzw. dessen ehelichen Abkömmlinge (Enkelkind J.) hat der Längstlebende von uns das Recht, die Erbfolge nach dem Längstlebenden aufzuheben, abzuändern und neue Verfügungen von Todes wegen zu treffen."


ist von der Formulierung eindeutig. Die Übertragung ist erlaubt, aber nur notariell beurkundet wirksam. Wenn übertragen wird, darf danach auch ein neues Testament gemacht werden.

Bewertung des Fragestellers 20. Februar 2024 | 08:13

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es bestätigt sich, dass alles viel Geld kosten soll und bei auftretenden Fehlern meist der Auftraggeber etwas falsch gemacht oder falsch verstanden haben soll. Bei der Nachfrage sind meine rechtlichen Einwände nicht aufgeklärt worden, so dass weitergehende Prüfungen notwendig sind. die zügige Erledigung spricht für eine gewisse Professionalität und die Fähigkeit Ansichten und Behauptungen formulierungsmäßig einigermaßen gut darstellen zu können. Insgesamt sehe ich in dem Angebot bei - Frag einen Anwalt.de - eine gute Möglichkeit sich zu informieren um sich mit verschiedenen Ansichten auseinandersetzen zu können.

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