Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Einsicht in das Grundbuch bekommt jeder, der ein berechtigtes Interesse hat.
Insoweit müssen Sie halt nur ein Interesse bekunden, um hier einen Grundbuchauszug zu der Immobilie zu erhalten.
Sie könnten dazu hier ein Kaufinteresse oder aber Ihr im Sachverhalt geschilderte Geschichte vorbringen.
Für eine Grundbuchberichtigung werden Sie aber zwingend einen Erbschein benötigen, daher sollten Sie diesen Aspekt nicht aus den Augen verlieren.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Der Inhalt der Anwort war mir bekannt, ein berechtigtes Interesse geht laut Grundbuchamt aber nur mit Nachweisen zum Erbe. Man kann da nicht einfach hingehen und behaupten, Eigenum zu haben, weil Uropa das gebaut aber nie verkauft hat. Wie kommt man also an den Auszug ohne Erbschein oder Testament?
Ein berechtigtes Interesse hat ein Antragsteller in jedem Fall, wenn er Eigentümer eines Grundstücks und Inhaber eines Rechts an einem Grundstück ist. Dabei ist unerheblich, ob diese Rechtsinhaberschaft im Grundbuch eingetragen ist oder nicht. Ist der Antragsteller weder Grundstückseigentümer noch Inhaber eines Grundstücksrechts, ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses folgendermaßen zu beurteilen: Das Grundbuchamt prüft, ob das vorgebrachte Interesse des Antragstellers als verständiges, durch die Rechts- oder Sachlage gerechtfertigtes Interesse gewertet werden kann. Das Grundbuchamt muss im Rahmen dieser Prüfung insbesondere zu der Überzeugung gelangen, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke, wie z.B. die reine Neugier, ausgeschlossen werden kann. Ein Interesse rein rechtlicher Natur ist somit nicht zwingend erforderlich. Zwar wird ein Antrag auf Einsicht im Hinblick auf den Inhalt des Grundbuchs regelmäßig auf rechtliches Handeln abzielen, jedoch kann das Interesse an einer Grundbucheinsicht auch rein wirtschaftlicher bzw. tatsächlicher Natur sein. Das hinreichend begründete berechtigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Art findet seine Grenze damit allein in den Informationen, die in keinerlei Zusammenhang mit den Inhalten des Grundbuchs stehen. Jedes vorgetragene Interesse des Antragstellers ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Eingetragenen abzuwägen und unterliegt daher stets einer Einzelfallprüfung und Ermessensentscheidung des Grundbuchamts. ... insoweit bleibe ich bei meiner Antwort. Schildern Sie den Sachverhalt und erklären Sie Ihr Ziel. Aber auch zur Erreichung Ihres Zieles benötigen Sie Nachweise Ihrer Erbenstellung und für die Behauptung der Enteignung. Viel Erfolg
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