Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Erbe nachweisen nach Enteignung

| 31. Januar 2024 18:53 |
Preis: 30,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Guten Tag.
Ich habe herausgefunden, dass die Urgroßeltern ein Haus mit Grund 1918 erworben haben. Da diese Urgroßeltern Widerstandskämpfer waren wurden sie von den Nazis in der Köpenicker Blutwoche ermordet. Das Haus und Grund wurden dann vermutlich von den Nazis enteignet bzw. verlassen. Jedenfalls gab es keine dokumentierten Erbscheine oder sie sind im 2 Weltkrieg abhanden gekommen. Die DDR hat offensichtlich keine Erben gesucht, und hat es zwangsverwaltet und zeitweise vermietet. Das Haus steht nun wieder seit Jahren leer bzw. befindet sich bis heute in einer Art Zwangsverwaltung der Stadt Berlin. Laut Nachbarn sind die Eigentumsverhaltnisse nicht geklärt. Eine Erbfolge können wir anhand des Familienbuches nachweisen, aber um zu belegen, dass das Haus ursprünglich den Urgroßvater gehörte muss man den Grundbuchauszug haben. Ich habe aber nur Namen und Adresse, keinen Beleg, wie Erbschein oder Testament. Wie bekomme ich dennoch Einsicht in die Akte oder Auszug dieses Grundstückes, weil ich möchte natürlich auch den Zwangsverwalter identifizieren, um mein Erbe zurückzufordern.

1. Februar 2024 | 09:19

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Einsicht in das Grundbuch bekommt jeder, der ein berechtigtes Interesse hat.
Insoweit müssen Sie halt nur ein Interesse bekunden, um hier einen Grundbuchauszug zu der Immobilie zu erhalten.
Sie könnten dazu hier ein Kaufinteresse oder aber Ihr im Sachverhalt geschilderte Geschichte vorbringen.

Für eine Grundbuchberichtigung werden Sie aber zwingend einen Erbschein benötigen, daher sollten Sie diesen Aspekt nicht aus den Augen verlieren.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2024 | 14:27

Der Inhalt der Anwort war mir bekannt, ein berechtigtes Interesse geht laut Grundbuchamt aber nur mit Nachweisen zum Erbe. Man kann da nicht einfach hingehen und behaupten, Eigenum zu haben, weil Uropa das gebaut aber nie verkauft hat. Wie kommt man also an den Auszug ohne Erbschein oder Testament?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2024 | 14:27

Ein berechtigtes Interesse hat ein Antragsteller in jedem Fall, wenn er Eigentümer eines Grundstücks und Inhaber eines Rechts an einem Grundstück ist. Dabei ist unerheblich, ob diese Rechtsinhaberschaft im Grundbuch eingetragen ist oder nicht. Ist der Antragsteller weder Grundstückseigentümer noch Inhaber eines Grundstücksrechts, ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses folgendermaßen zu beurteilen: Das Grundbuchamt prüft, ob das vorgebrachte Interesse des Antragstellers als verständiges, durch die Rechts- oder Sachlage gerechtfertigtes Interesse gewertet werden kann. Das Grundbuchamt muss im Rahmen dieser Prüfung insbesondere zu der Überzeugung gelangen, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke, wie z.B. die reine Neugier, ausgeschlossen werden kann. Ein Interesse rein rechtlicher Natur ist somit nicht zwingend erforderlich. Zwar wird ein Antrag auf Einsicht im Hinblick auf den Inhalt des Grundbuchs regelmäßig auf rechtliches Handeln abzielen, jedoch kann das Interesse an einer Grundbucheinsicht auch rein wirtschaftlicher bzw. tatsächlicher Natur sein. Das hinreichend begründete berechtigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Art findet seine Grenze damit allein in den Informationen, die in keinerlei Zusammenhang mit den Inhalten des Grundbuchs stehen. Jedes vorgetragene Interesse des Antragstellers ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Eingetragenen abzuwägen und unterliegt daher stets einer Einzelfallprüfung und Ermessensentscheidung des Grundbuchamts. ... insoweit bleibe ich bei meiner Antwort. Schildern Sie den Sachverhalt und erklären Sie Ihr Ziel. Aber auch zur Erreichung Ihres Zieles benötigen Sie Nachweise Ihrer Erbenstellung und für die Behauptung der Enteignung. Viel Erfolg

Ergänzung vom Anwalt 2. Februar 2024 | 15:22

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/grundbuch-2-einsichtsrecht_idesk_PI17574_HI2724949.html

Bewertung des Fragestellers 13. Februar 2024 | 17:12

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Wehle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. Februar 2024
4,2/5,0

ANTWORT VON

(852)

Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht