Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ein Miterbe kann jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen, vgl. § 2042 BGB
. Eine Frist zur Erbauseindersetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es gibt jedoch gesetzlich formulierte Aufschubs- und Ausschlussgründe für eine solche Auseinandersetzung. Ein Aufschubgrund besteht dann, wenn ein Miterbe die Entscheidung zur Erklärung der Annahme noch nicht getroffen hat, vgl. § 2043 Abs.2 BGB
.
Wie Sie bereits wissen, beträgt die Ausschlagfrist des Erbes 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Erbfall. Wurde nach Ablauf der Frist keine entsprechenden Erklärung abgegeben, so gilt die Erbschaft als angenommen. Hinsichtlich der Erklärung zur Ausschlagung liegt also nach Ablauf der 6 Wochen kein Aufschubgrund mehr vor, so dass die Erbauseinandersetzung von Ihrem Mann verlangt werden kann.
Prüfen Sie bitte, ob nicht durch den Erblasser testamentarisch eine Auseinandersetzung unterbunden wurde. Dies gilt als Aufschlussgrund nach § 2044 BGB
und eine Auseinandersetzung könnte nicht verlangt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Könneritzstraße 7
01067 Dresden
Tel: 0351 2749353
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Anja-Merkel-__l103936.html
E-Mail: