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Erbauseinandersetzungsklage

| 6. August 2012 12:15 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Hr. Anwalt
vor kurzem ist meine Schwiegermutter verstorben und hat ein Testament zu je 3 gleichen teilen a für ihren Sohn, b für ihre Scwester und c für ihrem Bruder hinterlassen. Mein Mann ist das einzige kind meiner Schwiegermutter gewesen. Einen Erbschein hat er schon beatragt jetzt ist es aber so das die zwei anderen Miterben einfach nicht unterschreiben. Nun meine Frage nach der 6 Wochen frist die ja bindent ist ein Erbe anzunehemen oder nicht wie lange danach muß mein Mann warten bis er eine erbschaftsauseinandersetzungsklage anstreben kann?

6. August 2012 | 12:56

Antwort

von


(88)
Könneritzstraße 7
01067 Dresden
Tel: 0351 2749353
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Anja-Merkel-__l103936.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.


Ein Miterbe kann jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen, vgl. § 2042 BGB . Eine Frist zur Erbauseindersetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es gibt jedoch gesetzlich formulierte Aufschubs- und Ausschlussgründe für eine solche Auseinandersetzung. Ein Aufschubgrund besteht dann, wenn ein Miterbe die Entscheidung zur Erklärung der Annahme noch nicht getroffen hat, vgl. § 2043 Abs.2 BGB .

Wie Sie bereits wissen, beträgt die Ausschlagfrist des Erbes 6 Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Erbfall. Wurde nach Ablauf der Frist keine entsprechenden Erklärung abgegeben, so gilt die Erbschaft als angenommen. Hinsichtlich der Erklärung zur Ausschlagung liegt also nach Ablauf der 6 Wochen kein Aufschubgrund mehr vor, so dass die Erbauseinandersetzung von Ihrem Mann verlangt werden kann.

Prüfen Sie bitte, ob nicht durch den Erblasser testamentarisch eine Auseinandersetzung unterbunden wurde. Dies gilt als Aufschlussgrund nach § 2044 BGB und eine Auseinandersetzung könnte nicht verlangt werden.



Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Beste Grüße

Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 8. August 2012 | 02:02

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Die Antwort war sehr Hilfreich jetzt weiß man Mann das er nach den 6 Wochen nicht noch ein halbes Jahr warten muß um zu klagen.

Wir sagen Danke

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. August 2012
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