Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das einschlägige Gesetz ist § 1944 BGB.
§ 1944
Ausschlagungsfrist
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
Die Frist beginnt demnach mit dem Zeitpunkt, ab dem sie von dem Erbe Kenntnis erlangt haben.
Sie sollten aber wissen, dass wenn es keinen Erben gibt, weil alle in Betracht kommenden Erben das Erbe ausschlagen, sie die Bestattungspflicht trifft und damit auch die Kostentragungspflicht des nächsten Angehörigen. In Ihrem Fall sind das Sie, wenn Ihr Vater bei seinem Tod nicht verheiratet war.
Sie können demnach nur die Schulden des Vaters mit der Ausschlagung vermeiden. Bzgl. der Bestattungskosten können sie auf eine Kostenübernahme des Sozialamtes hinarbeiten, wenn sie selbst nicht über genug Einkommen oder Vermögen verfügen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Sehr geehrter Herr RA Hellmich,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich zitiere den Brief vom Sozialamt: "Da Sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Erbe geworden sind und unserem Kenntnisstand zufolge die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, ist zu prüfen, inwieweit Ihnen die Tragung der Bestattungskosten aus Ihrem Einkommen und Vermögen zugemutet werden kann."
Diese Aussage verstehe ich so, dass wenn ich das Erbe ausschlage, auch nicht für die Bestattungskosten aufkommen muss. Richtig? Mein Vater war bei seinem Tod nicht verheiratet. Würden dann als nächste Angehörige seine Geschwister als Erben in Betracht kommen? Er hatte seinen letzten Wohnsitz in Bayern, falls das für die Fragestellung relevant ist.
Mit freundlichen Grüßen
Das Schreiben ist für sie durchaus positiv. Sie sollten die Erbschaft umgehend ausschlagen und dann das Sozialamt über ihre Vermögensverhältnisse aufklären. Sie sollten auch unmissverständlich klären, dass sie erst durch den Brief von dem Todesfall erfahren haben. Wenn sie selber über unzureichende Mittel verfügen wird das Sozialamt die Kosten dann übernehmen. Die Schwester kommt als Erbe in Betracht, wenn sie ausschlagen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich