Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Erbauseinandersetzung bei vorliegendem Berliner Testament

4. Februar 2008 12:06 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Am 03.12.2006 verstarb als letztes Elternteil mein Vater. Er hinterließ ein zusammen mit meiner Mutter verfasstes Berliner Testament, in dem meine beiden Geschwister und ich zu je 1/3 als Erben eingesetzt wurden. Die Erbmasse besteht aus 2 Eigentumswohnungen sowie einem Girokonto.
Während mein Bruder und ich uns darüber einig sind, die Wohnungen zu veräußern, und das Konto aufzulösen, gibt es von meiner Schwester, die aus unerklärlichen Gründen nur noch über einen Anwalt mit uns kommuniziert, weder Vorschläge bzgl. einer Auseinandersetzung, noch Zustimmung oder Ablehnung der von unserer Seite geäußerten Vorschläge.
Da mein Bruder und ich nach über 1 Jahr absolutem Stillstand in dieser Erbsache an einer schnellstmöglichen Abwicklung interessiert sind, wüsste ich nun von Ihnen gerne, wie sich für uns das Procedere darstellt: Können wir die Erbmasse von einem Gericht auseinandersetzen lassen, da von Seiten der Eltern ein gültiges Testament vorliegt? Benötigen wir dazu einen Anwalt?
Welches Vorgehen würden Sie vorschlagen, auch unter Berücksichtigung hiermit entstehender Kosten???

Vielen Dank im voraus für eine schnelle Beantwortung.

4. Februar 2008 | 13:26

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Probleme, die regelmäßig mit einem Berliner Testament auftreten, wie die Befreiung von der Vorerbschaft, Auslegung nach dem Trennung- oder Einheitsprinzip, scheinen hier nicht relevant zu sein. Zudem scheint es auch keinen Streit um die Erbanteile zu geben. Vielmehr ist bereits der Nacherbfall eingetreten. Nach dem Testament gibt es drei Erben, die zu gleichen Teilen geerbt haben. Ich gehe zudem davon aus, das es keine weiteren gesetzlichen Erben gibt, die Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Die Rechtslage besteht darin, dass gemeinsam mit Ihren Geschwistern eine sogenannte Erbengemeinschaft bilden. Das bedeutet, dass Sie über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen können, § 2040 BGB . Zudem kann der Nachlass nur gemeinschaftlich verwaltet werden, § 2038 BGB . Das wiederum bedeutet, dass Sie beispielsweise die Eigentumswohnungen nur in der Gestalt vermieten können, dass die gesamte Erbengemeinschaft Vermieter ist. Ebenso kann ein Grundbuchberichtigungsanspruch nur zu Gunsten aller Erben erfolgen.

Zwar kann ein einzelner Erbe demnach nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, aber über seinen Anteil am Nachlass, § 2033 BGB . So könnte Ihre Schwester, wenn Sie kein Interesse an weiteren Regelungen hat, Ihren Erbteil verkaufen, wobei die Miterben ein Vorkausfsrecht haben.

Diese gemeinschaftliche Verwaltung des Erbes durch die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft erfolgt nur bis zur Erbauseinandersetzung. Gem. § 2042 I BGB kann grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (etwas anderes gilt beispielsweise, bei anderer testamentarischer Verfügung). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt regelmäßig durch einen Auseinandersetzungsvertrag. Der Abschluss eines solchen Vertrages setzt natürlich voraus, dass sich alle Miterben einig sind.

Kann eine Einigung nicht erzielt werden, kann eine Erbteilungsklage erhoben werden. Hierbei wird die Auseinandersetzung klageweise erzwungen, indem die notwendige Zustimmung durch das zuständige Gericht durch Urteil ersetzt wird. Da ab einem Streitwert von mehr als 5.000 € das Landgericht sachlich zuständig ist, besteht hierfür Anwaltszwang. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts wäre aber auch sonst ratsam, da der Klagantrag mit einem detallierten Teilungsplan zu versehen ist.

Abschließend rate ich Ihnen, mit Ihrem Bruder gemeinsam einen Rechtsanwalt zu beauftragen (bei getrennte Anwälten würde das teurer werden), der zunächst außergerichtlich versuchen sollte, mit Ihrer Schwester bzw. deren Anwalt einen Auseinandersetzungsvertrag zu erarbeiten, mit dem alle Beteiligten einverstanden sind. Sollte dieser Versuch scheitern, sollte der Anwalt mit einer Erbteilungsklage betraut werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

ANTWORT VON

(513)

Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht, Internet und Computerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER