Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworte:
Sie bilden zusammen mit dem Miterben eine Erbengemeinschaft.
Solange diese nicht auseinandergesetzt wurde, sind nicht die beiden Erben in Person, sondern die Erbengemeinschaft als sog. Gesamthandsgemeinschaft Eigentümer. Folglich können Sie als Erbe zu 1/2 auch nicht über einen hälftigen Miteigentumsanteil verfügen.
Voraussetzung hierfür wäre zunächst die Durchführung einer Erbauseinandersetzung, diese ist allein Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Erst nach einer entsprechenden Erbauseinandersetzung würden Sie und der Miterbe als Eigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen und könnten dann über Ihren Anteil frei verfügen.
Sie haben als Miterbe gemäß § 2042 BGB
grundsätzlich Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Der Anspruch richtet sich in Ihrem Fall gegen den Testamentsvollstrecker und kann selbstverständlich auch eingeklagt werden. Der Testamenmtsvollstrecker ist allerdings bei der Auseinandersetzung an die vom Erblasser erteilte Auflage gebunden. Das bedeutet in ihrem Fall, dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nur in Betracht kommt, wenn zuvor geklärt ist, wem das alleinige Wohnungseigentum zugesprochen wird. Diese Frage wäre Bestandteil des Erbauseinandersetzungsplans, den gem. § 2204 BGB
der Testamentsvollstrecker zu erstellen hat. Solange unter den Erben aber keine Einigung zu erzielen ist, dürfte der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit Hinweis auf die Auflage des Erblasser zu Recht ablehnen. Die Auflage bindet den Testamentsvollstrecker.
Eine Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegen den Miterben und Testamenstvollstrecker verspricht somit keinen Erfolg.
Solange keiner der beiden Erben auf die Übertragung des alleinigen Wohnungseigentums zugunsten des jeweils anderen verzichten will, bleibt es bei der Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker und der Vermietung der Wohnung.
Es dürfte Ihnen somit leider nichts anderes übrig bleiben, als sich mit dem Miterben über die Aufteilung des Nachlasses einvernehmlich zu verständigen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Torsten Stumm-Hagendorn
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Verstehe ich richtig, dass ich in meiner Eigenschaft als TV eine Klage auf Auseinandersetzung nicht zu fürchten habe, weil ich als TV zwecks Auseinandersetzung über das nicht an Dritte zu verkaufende Erbe zwingend im Vorfeld eines Auseinandersetzungsplans eine Einigung zwischen mir als Erben und dem Miterben benötige?
Ja, eine Auseinandersetzungsklage ist nicht zu fürchten. Eine solche könnte erfolgreich nur unter gleichzeitiger Vorlage eines zustimmungsfähigen Auseinandersetzungsplans geführt werden. Solange aber streitig und somit unklar ist, wie die Auflage erfüllt wird -wer also letztlich die Wohnung erhält-, kann ein solcher Plan auch nicht vorgelegt werden. Das Gericht hat nämlich im Prozess keine Möglichkeit, den vom Kläger vorzulegenden Plan ohne Zustimmung des Beklagten irgendwie abzuändern.