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Erb -oder Vertagsrecht

| 29. März 2007 20:07 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
vielleicht können Sie mir bei einer Vollmachtfrage helfen?

kurze Vorgeschichte:

Meine Frau hat kaum Kontakt zu Ihrer Familie und ist irgendwie zu einem sechzehntel Miterbe in einer Erbengemeinschaft.
Zu dieser hat sie kaum Kontakt.

Sie weiß nur, dass sie Miterbe an einem Waldgrundstück im ehemaligen Grenzgebiet der DDR ist, Größe usw. wissen wir nicht.

Eigentlich wollte sie damit auch nichts zu tun haben, aber auch nichts "drauflegen".

Vorigen Monat kam ein Schreiben welches sie ignorierte, weil wir nicht verstehen,was die Vollmacht aussagt.

Heute nun ff Schreiben: "Anbei sende ich Dir eine Inkassovollmacht,die Du bitte unterschrieben schnell zurücksendest.Solltest Du die Bestätigung nicht bis 5.4. zurücksenden und damit der Verkauf nicht möglich sein, muss ich Dir leider mitteilen,dass Du dich schzadenersatzpflichtig machst,sofern der Wald später nur noch zu einem geringerem Preis verkauft werden kann und die Familie diesen Schaden von Dir erstattet verlangen wird.Wir wollen alles über ein Konto abwickeln,da dieses bereits für vorangegangene Erbangelegenheiten verwendet wurde,um Kosten zu sparen.

Die Vollmacht sieht wie (komplettes Zitat) ff aus:
Inkassovollmacht Hiermit erkläre ich,dass die mir als Miterbberechtigter in Geld zustehende Entschädigung auf Das Konto von: dann die persönlichen Angaben des Onkels mit Schuld befreieender Wirkung für den Entschädigungsfons überwiesen wird. Datum / Unterschrift

Die Frage:
Ist es gefährlich,diese Vollmacht zu unterschreiben oder sollte man was steichen und wäre meine Frau wirklich schadenersatzpflichtig?
Uns stört das Wort "mit Schuld befreiender Wirkung", aber für einen Anwalt sicher ein täglicher Begriff...

Danke im voraus

29. März 2007 | 21:14

Antwort

von


(697)
Enderstr. 59
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Tel: 0351/2699394
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1. Ihr Frau würde schadensersatzpflichtig werden, wenn nachweislich auf Grund der nicht fristgerecht zurück gesendeten Vollmacht der Verkauf nicht stattfinden würde und das Grundstück/Wald zu einem späteren Zeitpunkt für einen geringeren Kaufpreis verkauft werden müsste oder Mehraufwendungen entstehen würden. Dies müsste jedoch von den weiteren Erben nachgewiesen werden.

Jedoch kann Ihre Frau bis zur genannten Frist auch erklären, dass ihr Anteil auf ein anderes Konto überwiesen soll. Sollten dadurch tatsächlich nachweisliche Mehrkosten entstehen, so wären diese von Ihrer Frau zutragen.

2. Mit der Vollmacht wird erklärt, dass der Käufer auf das angegebene Konto mit Schuld befreiender Wirkung gegenüber Ihrer Frau leisten kann und Ihre Frau keine Ansprüche gegen den Käufer geltend machen kann, wenn dieser auf das Konto den Kaufpreis eingezahlt hat. Sie hat Ihre Ansprüche dann gegenüber dem Kontoinhaber bzw. gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft welche den Kaufpreis erhalten haben, durchzusetzen. Es handelt sich dabei tatsächlich um eine übliche Inkassovollmachtsklausel.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.


Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Fax: 0351/2 69 93 95
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Liebe Frau Sperling,vielen Dank für die ausführliche und sehr schnelle Antwort.Sie haben mir sicher sehr geholfen,da man nun wenigstens reagieren kann.Mit freundlichem Gruß

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