Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
1. Ihr Frau würde schadensersatzpflichtig werden, wenn nachweislich auf Grund der nicht fristgerecht zurück gesendeten Vollmacht der Verkauf nicht stattfinden würde und das Grundstück/Wald zu einem späteren Zeitpunkt für einen geringeren Kaufpreis verkauft werden müsste oder Mehraufwendungen entstehen würden. Dies müsste jedoch von den weiteren Erben nachgewiesen werden.
Jedoch kann Ihre Frau bis zur genannten Frist auch erklären, dass ihr Anteil auf ein anderes Konto überwiesen soll. Sollten dadurch tatsächlich nachweisliche Mehrkosten entstehen, so wären diese von Ihrer Frau zutragen.
2. Mit der Vollmacht wird erklärt, dass der Käufer auf das angegebene Konto mit Schuld befreiender Wirkung gegenüber Ihrer Frau leisten kann und Ihre Frau keine Ansprüche gegen den Käufer geltend machen kann, wenn dieser auf das Konto den Kaufpreis eingezahlt hat. Sie hat Ihre Ansprüche dann gegenüber dem Kontoinhaber bzw. gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft welche den Kaufpreis erhalten haben, durchzusetzen. Es handelt sich dabei tatsächlich um eine übliche Inkassovollmachtsklausel.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
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Antwort
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