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Entzug Maklererlaubniß bei Vorstrafe ?

11. März 2005 16:16 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


20:24

Ich habe vom Amtgstgericht einen Strafbefehl von 180 Tagessätzen a 50.-€ bekommen und befüchte das ich dadurch meine Maklerererlaubniß nach § 34 C verlieren könnte.

11. März 2005 | 17:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

es ist richtig, dass die Behörde eine ursprünglich rechtmäßig erteilte Maklererlaubnis widerrufen kann, wenn nachträglich Umstände eintreten, die auf Ihre Unzuverlässigkeit schließen lassen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Ob das bei Ihnen der Fall ist, dürfte wesentlich von dem Grund der Verurteilung abhängen. Wenn die Verurteilung etwas mit der Ausübung der Maklertätigkeit zu tun hatte und darauf schließen lässt, dass Sie Ihren Beruf nicht zuverlässig ausgeübt haben (z.B. durch Betrug, Untreue, Urkundenfälschung etc.) bzw. ausüben werden, ist es durchaus wahrscheinlich, dass Ihnen die Maklererlaubnis entzogen wird. In der Regel wird Ihnen aber vor einem Widerruf die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Vorfall zu äußern, so dass Sie von einem drohenden Widerruf rechtzeitig Kenntnis erhalten dürften.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2005 | 20:01

Ich habe Widerspruch gegen den Strafbefehl eingelegt da mit eine ehem Angestellze mit Ihrer Aussage sehr belastet hat. Ich hoffe in einer Hauptverhandlung die mir vorgeworfenen Urkundenfälschung zum größten Teil widellegen kann und hoffe das die STrafe nicht ganz so hoch ausfällt. Sollte die Strafe wie im STrafbefehl bleiben gibst dann keine Möglichkeit mit der Behörde dennoch eine Lösung zu finden damit die Maklererlaubniß entzogen wird da ich die ERlaubniß schon seit 10 Jahre ohne einen Vorfall habe.Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2005 | 20:24

Ob die Zulassung widerrufen wird, steht im Ermessen der Behörde. Diese hat daher auf der einen Seite die Schwere Ihrer jetzigen Verfehlung zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass Sie sich 10 Jahre lang nichts haben zu Schulden kommen lassen. Ein Argument könnte z.B. auch sein, dass im Falle eines Widerrufs auch Ihre etwaigen Angestellten auf der Straße stehen würden.
Ein Widerruf muss also verhältnismäßig sein, d.h. die Behörde muss prüfen, welche Argumente für einen Widerruf der Maklererlaubnis und welche dagegen sprechen. Von daher macht es im Ernstfall Sinn, offen das Gespräch zu suchen und deutlich zu machen, dass dieser Vorfall (wenn es denn überhaupt zu einer Verurteilung kommt - falls nicht vorhanden, würde ich Ihnen dringend raten, sich von einem Strafverteidiger beraten/vertreten zu lassen) ein einmaliger "Ausrutscher" war. Je nach Schwere Ihrer Urkundenfälschung besteht demnach durchaus die Möglichkeit, dass Sie hier noch einmal mit einem blauen Auge davonkommen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

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