Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
1. „Falschaussage“
Zunächst wäre an das Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB
zu denken. Nach herrschender Meinung scheidet eine Strafbarkeit allerdings aus, wenn die Tat (Fahren unter Drogeneinfluß) eingeräumt wird und der Täter lediglich falsche Personalien angibt.
Sie haben sich allerdings einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht. Das Einverständnis Ihres Beifahrers ist insofern irrelevant, als auch die inländische Rechtspflege Schutzgut des § 164 StGB
ist. Die angedrohte Strafe beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe. Die konkret zu erwartende Strafe läßt sich seriös erst in Kenntnis sämtlicher Einzelheiten des Geschehens prognostizieren. Hierfür wäre die Einsichtnahme eines Verteidigers in die Ermittlungsakte vonnöten. Es sollte jedoch allenfalls eine Geldstrafe verhängt werden.
2. Rechtsanwalt
Es empfiehlt sich stets, in einem Strafverfahren einen Verteidiger zu beauftragen, dies schon allein, um Waffengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden zu erreichen. Nur über einen Verteidiger erhalten Sie Akteneinsicht. Ohne diese laufen Sie Gefahr, sich in Widersprüche zum unbestreitbaren Akteninhalt zu verstricken oder Einzelheiten zu offenbaren, die den Behörden bislang unbekannt waren.
Angesichts der geschilderten Sachlage wird allerdings auch ein Verteidiger höchstwahrscheinlich nicht erreichen können, daß Ihre Fahrerlaubnis nicht entzogen werden wird.
3. Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Mit der geschilderten Fahrt haben Sie sich auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, da zu dieser Zeit ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG
bestand. Diese Kenntnis wird die Staatsanwaltschaft erst von der Fahrerlaubnisbehörde erlangen. Sobald dies passiert, wird auch in dieser Richtung gegen Sie ermittelt werden.
4. MPU
Sie haben damit zu rechnen, daß im Strafverfahren Ihre Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB
entzogen wird. Gemäß § 14 Abs. 2 FeV wird dann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis erst nach erfolgreicher Absolvierung der MPU wieder erteilen.
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich erhielt soeben den Hinweis, daß eine Verurteilung nach § 316 StGB
und eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren gemäß § 69 StGB
angesichts der festgestellten Drogenkonzentrationen in Ihrem Fall keinesfalls zwingend ist (Vielen Dank, Herr Kollege Wandt!). Dies trifft zu. Wegen der gleichzeitigen Wirkung des Alkohols halte ich eine Verhängung dieser Sanktion dennoch für wahrscheinlich.
Spricht das Gericht Sie vom Vorwurf des § 316 StGB
frei, so haben Sie jedoch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zu erwarten. Als dessen Ergebnis haben Sie den Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung der MPU zu erwarten.
Abschließend möchte ich Ihnen noch empfehlen, in Zukunft abstinent zu leben, u.a., um in der Lage zu sein, der Fahrerlaubnisbehörde in naher Zukunft ein "sauberes" Drogenscreening präsentieren zu können.