Gerne zu Ihrer Frage:
Das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt die Eigentumsrechte und Ihre damit verbundene Ansprüche. Grundsätzlich gehört der Eigentumsschutz gemäß § 903 BGB zu den grundlegenden Rechten eines Grundstückseigentümers, das heißt Sie haben das Recht, mit Ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren, solange Sie nicht die Gesetze oder Rechte Dritter verletzen.
Wenn die Agrargenossenschaft ohne Ihr Einverständnis Entwässerungsgräben auf Ihrem Grundstück angelegt hat und diese zu Schäden führen (z.B. Beschädigung von Wurzeln und damit Gefährdung der Standsicherheit von Bäumen), könnten Sie grundsätzlich Abwehransprüche und unter Umständen Schadensersatzansprüche nach §§ 1004 und 823 BGB geltend machen.
Eine Duldungspflicht könnte sich eventuell aus einem Gewohnheitsrecht ergeben, allerdings ist dies im deutschen Recht nicht einfach zu begründen und würde voraussetzen, dass der Zustand über einen sehr langen Zeitraum geduldet wurde und auch allgemein als Recht anerkannt ist. Außerdem schildern Sie ja, dass durch kürzlich vorgenommene Arbeiten ist der Graben nun ca. 2 Meter breit und 2 Meter tief ist. Also ein neuerlicher Eingriff in Ihre Abwehrrechte als Eigentümer.
Das außerdem der Graben "jetzt so an die Baumgrenze verbreitert wurde dass Wurzeln freiliegen oder weggegraben wurden und so die Standfestigkeit der äußeren Bäume in Zukunft nicht mehr gegeben sein wird. sehe ich unverzüglichen Klärungs- und Handlungsbedarf Ihrerseits gegen die Agrargenossenschaft, damit Sie als Eigentümer nicht auch noch wegen der Verkehrssicherungspflicht in Haftung genommen werden. Das sollten Sie mit kurzer Fristsetzung mittels rechtswirksamer Zustellung - ggf. per Gerichtsvollzieher bewerkstelligen.
Hinsichtlich der Nutzung von Grundstücken zu Zwecken wie Entwässerung sind oftmals auch wasserrechtliche Bestimmungen und im Falle der DDR eventuell noch Rechtsnachfolgen relevant. Solche Rechte könnten etwa aus Bestandschutzgründen oder auf der Grundlage von Dienstbarkeiten existieren.
In der DDR wurden Dienstbarkeiten in Form von sogenannten "Nutzungsrechten" vergeben, die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz in das bundesdeutsche Recht überführt wurden.
In Ihrem konkreten Fall ist es mithin dringend ratsam, eine genaue Prüfung durch einen im Grundstücks- und Wasserrecht erfahrenen Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Dieser kann die historische Nutzung, eventuelle Vereinbarungen oder Rechte prüfen, die seit DDR-Zeiten bestanden und noch anwendbar sein könnten. Sollte es tatsächlich keine rechtliche Grundlage für die Anlage und Nutzung des Grabens geben und auch kein Gewohnheitsrecht bestehen, könnten Sie die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes und die sofortige Beseitigung der Gefährdung der Verkehrssicherheit und Haftungsfreistellung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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