Sehr geehrter Fragender,
ich gehe mal von Ihrem Wohnort davon aus dass Sie in Bayern wohnen.
Das Duldungsrecht würde sich zum einen aus §§ 917
, 918 BGB
ergeben.
Zum anderen hat das VG Würzburg vom 2.7.2003 W 2 K 02/1030 folgendes entschieden:
"Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) i.d.F. der Bek. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) mit späteren Änderungen können die Gemeinden aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung ... zur Pflicht machen. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 3 GO kann in Satzungen u.a. nach Absatz 1 Nr. 2 vorgeschrieben werden, dass Eigentümer das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Fernwärme auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung benutzt wird oder wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung für das Grundstück sonst vorteilhaft ist; die Duldungspflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde." (Art 24 Abs 2 S 3 GemO BY, § 19 Abs 1 EWS BY vom 27.02.1997, Art 97 WasG BY, § 16 Abs 2 WHG
, § 33 WHG
, Art 33 Abs 1 WasG BY, Art 14 Abs 1 GG
)
Dabei ist daher unerheblich, ob das privatvertraglich geregelt wurde.
So auch Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.01.2000, Az. 1 O 10086/96
.
Zwar sind in den anderen Landesgesetzen (siehe z.B. Sachsen, Baden-Württemberg) nähere Regelungen zur Duldung enthalten, doch ergibt sich ganz klar aus dem obigen Urteil, dass Sie die Überleitung zu dulden haben.
Laut Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, Beschluss vom 12.7.2000, 4 N 98.3522
zum Unterhalt und Kostentragung für die Teile, die Ihr Grundstück betreffen auch verpflichtet.
§ 8 EWS hat folgenden Wortlaut:
"Grundstücksanschluss
(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von den Grundstückseigentümern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten;
Jedoch gilt dies nur für den Teil, der Ihrem Grundstück zugehörig ist.
Sollte jedoch ein anderer Schäden verursachen, so gilt natürlich das Verursacherprinzip.
Sollten Sie nicht in Bayern wohnen, so benenne ich Ihnen natürlich auch die entsprechenden Normen.
Ein Notleitungsrecht kann nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden, daher ist es im Grundbuch bei Ihnen auch nicht eingetragen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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