Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sofern der Stromkasten unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist, was hier nur unterstellt werden kann, könnte Ihnen bezüglich des auf Ihrem Grundstück stehenden Teils ein Umsetzungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB
zustehen. § 903 BGB
eröffnet Ihnen das Recht, mit Ihrem Eigentum nach Belieben zu verfahren.
Ich rate Ihnen daher, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen; dieser kann ggf. auch mit der Gegenseite einen akzeptablen Preis für die Versetzung aushandeln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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78462 Konstanz
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Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Nachfrage bliebe dabei noch. §1004 Abs. 2 BGB
verweist darauf das (1) nicht gilt, wenn ich zur Duldung verpflichtet bin. Wann ist denn eine solche Verpflichtung zu erwarten? Ist das in meinem Fall auszuschließen?
Ich würde gerne noch einmal selbst versuchen mit dem Versorger zu reden, sollte das keinen Erfolg haben würde ich auf Grund Ihrer Einschätzung einen Anwalt vor Ort mit der Klärung beauftragen.
vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Im Hinblick auf eine etwaige Duldungspflicht kann ich nur spekulieren - diese könnte etwa bestehen, wenn sich der Voreigentümer vertraglich mit der Aufstellung des Stromkastens einverstanden erklärt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt