Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Welche praktische Auswirkungen hat diese Entscheidung? Ich denke dabei insbesondere an den Anspruch auf deutsches Kindergeld und auf Unterhalt, aber auch an die Sozialversicherung.
Solange die Kinder im Ausland ansässig sind, dann ist die Deutsche Staatsangehörigkeit für die von Ihnen genannten Gebieten nicht sehr von Vorteil.
Auch nicht -mindestens nach derzeitiger Lage- wenn sie in Deutschland wohnen möchten.
Heute kann ein Unterschied gegeben sein, wenn Sozialleistungen in Deutschland bezogen werden. Unter Umständen darf einem EU-Bürger solche Leistungen verwehrt werden, bzw. begründet der Bezug solcher Leistungen den Verlust der Freizügigkeit, und damit der Berechtigung, sich weiter in Deutschland aufzuhalten.
Ansonsten ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes hat, weitgehend einem Deutschen gleichgestellt.
2. Ist es möglich, auch nach Erreichen der Volljährigkeit die doppelte Staatsbürgerschaft beizubehalten?
Bei Ihrer Kinder wird es aber nicht dazu kommen, dass zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten zu entscheiden sein wird.
Nach § 29 Abs. 3 StAG können Ihre Kinder ein Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres stellen.
Dieser muss nach aktueller Rechtslage und aufgrund einer EU-Richtlinie für Angehörige von EU-Ländern immer gewährt werden, die die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben haben.
Insoweit sollten Ihre Kinder diesen Antrag rechtzeitig stellen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Antwort
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Fachanwalt für Migrationsrecht
Herzlichen Dank! Leider trifft jedoch § 4 Absatz 3 StAG nicht zu, weil beide Kinder im Ausland geboren wurden (in Tschechien). Daher meine Frage: Geht der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft einher mit dem Verlust des Anspruchs auf deutsches Kindergeld für die in Tschechien lebenden volljährigen Kinder?
Sorry, dann habe ich was wichtiges übersehen.
Bei Kinder Deutschen, die aufgrund Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, da mindestens ein Elternteil Deutsche zum Zeitpunkt der Geburt war, besteht keine Notwendigkeit, sich zwischen den beiden Staatsangehörigkeiten zu entscheiden. Diese Option trifft nur bei Kindern von 2 Ausländern zu, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben haben.
Ihre Kinder können dann dem Sachverhalt nach beide Staatsangehörigkeiten behalten.