Gerne beantworte ich Ihre Frage.
Nach der aktuellen Rechtslage verliert ein Deutscher grundsätzlich seine Staatsangehörigkeit, wenn er eine ausländische Staatsangehörigkeit, durch seinen Antrag oder auf den Antrag seines gesetzlichen Vertreters erwirbt.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann beibehalten werden, wenn ein Antrag auf Beibehaltung vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gestellt wurde.
Ich gehe nichtdavon aus, dass Sie einen bzw. Ihre Eltern einen ensptrechendne Antrag gestellt habne.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Vater (bzw. Mutter) für Sie den Antrag auf Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit gestellt hat. Dann würde der Verlust nur dann eintreten, wenn das deutsche Vormundschaftsgericht dies genehmigt hat. Ich gehe nicht davon aus, dass in Ihren Fall eine solche Genehmgung vorliegt.
Die Genehmigung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter dabei auch die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantrag haben.
Sollten Sie die kroatische Staatsangehörigkeit bereits im Jahre 1998 angenommen haben und Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt in Deutschland hatten, so haben Sie nach der anzuwendenden früheren Rechtlsage mit dem Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit die Deutsche nicht verloren.
Diese Ausnahme gilt nicht für Angehörige von Vertragsstaaten des Europaratsübereinkommens vom 6. Mai 1963. Soweit ich dies überblicken kann, ist Kroatien nicht Mitglied dieses Abkommens. Auch gehe ich nicht davon aus, dass Kroatien als Nachfolgestaat disem Abkommen unterworfen ist.
Daher gehe ich davon aus, dass Sie die Deutsche Staatsangehörikgiet nicht verloren haben.
Ob, wie und wann deutsche Behörden von der doppelten Staatsangehörigkeit Kenntnis erlangen, ist kaum zu beantworten.
Ich hoffe damit Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Dadurch ergeben sich zwei kleine Fragen im Anschluss:
1) Wenn ich Sie richtig verstehe, verliert ein unter 18jähriger auch nach heutigem Recht seine Staatsangehörigkeit nur, wenn das Vormundschaftsgericht der anderen Staatsangehörigkeit zugestimmt hat, oder ?
2) Sie sind offensichtlich der selben Meinung wie die von mir angegebene Internetquelle (Zitat: "...so haben Sie nach der anzuwendenden früheren Rechtlsage mit dem Erwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit die Deutsche nicht verloren..."). Können Sie mir die dazugehörigen Paragraphen in den entsprechenden Gesetzen nennen, so dass ich die Antwort nachvollziehen kann? Sollte ich Ihrer Meinung nach den deutschen Behörden von der anderen Staatsangehörigkeit berichten um meinen Status zu "legalisieren"?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mfg
Gerne ergänze ich meine Antwort:
1) Grundsätzlich ist die Zustimmung erforderlich. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz. Eine andere Auslegung dieser Vorschrift ist mir nicht bekannt. Bitte beachten Sie die erwähnte Ausnahme nach § 19 Abs. 2.
2) Das richtet sich nach dem früheren Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz § 25. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht gilt erst seit nach seinem Inkraftreten am 1.1. 2000 durch Gesetz vom 15.7.1999, BGBl. I S. 1618
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Dies ergibt sich auch aus dem vorläufigen Anwendungshinweise zu § 25 des Bundesministeriums des Innnern vom 15. Febr. 2005 zum Staatsangehröigkeitsgesetz.