Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind im Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, vermag ich aufgrund Ihrer kurzen Schilderung nicht zu beurteilen.
Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt sein, ist die Person auf die reguläre Einbürgerung zu verweisen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, benutzen Sie bitte die kostenlosen Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin
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