Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Es gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. D.h. durch die Veräußerung des Hauses wird der Bestand des bisherigen Mietvertrages nicht beeinflusst.
Grundsätzlich kann der Mietvertrag durch einen sog. Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden. Niemand kann SIe zum Abschluss zwingen.
Natürlich kann dem Mieter als Anreiz einen derartigen Vertrag zu unterschreiben die Zahlung einer bestimmten Summe in Aussicht gestellt werden.
Richtlinien oder übliche Höhen hierfür gibt es nicht. Maßgebend ist immer Art und Lage des Objektes, evt. Unkosten wegen des Umzuges und natürlich das Interesse des Eigentümers.
Sie sollten bei den Verhandlungen das Optimum für sich herausholen.
Weiter sollten Sie berücksichtigen, dass der sog. Eigenbedarf gerne vorgeschoben wird auch wenn die Voraussetzungen meist nicht gegeben sind.
Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie u.U. einen Zeitmietvertrag haben. Die ordentliche Kündigung wie Sie für den unbefristeten Mietvertrag gilt ist nicht beim Zeitmietvertrag einschlägig. Dieser endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Lediglich eine fristlose Kündigung ist möglich.
Hierfür bedarf es zur wirksamen Kündigung jedoch anderer Gründe als den Eigenbedarf.
Wenn Sie vorhaben auszuziehen sollten Sie natürlich diesen Vorteil für sich ausspielen.
Aber beachten Sie, dass ein Zeitmietvertrag (Abschluss nach 01.09.2001) der nicht den gesetzl. Voraussetzungen nach § 575 BGB
entspricht als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Hierfür wäre also die Eigenbedarfskündigung dann möglich. Nach altem Recht geschlossene Zeitmietverträge (vor dem o.g Stichtag abgeschlossene Zeitmietverträge) behalten Ihre Gültigkeit.
Folgende Punkte gehören in den Aufhebungsvertrag:
1) Genaues Ende des Mietvertrages.
2) Aus dem Mietaufhebungsvertrag muss sich eindeutig ergeben, ob bis zur Beendigung der Mietvertrages die bisherige Miete und Betriebsnebenkosten zu bezahlen sind.
3) Wichtig ist auch von wem und in welchem Umfang Schönheitsreparaturen oder Renovierungen auszuführen sind.
4) Die Höhe der Abstandssumme sofern vereinbart.
Der Aufhebungsvertrag bedarf keiner bestimmten Form. Sie sollte aber zu Ihrem eigenen Schutz die Schriftform wählen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort!!
Ich habe dennoch eine kleine Nachfrage: :-)
Können Sie uns vielleicht eine ungefähre Angabe machen, in welcher Höhe solch Zahlungen (Räumungsentschädigung) üblich sind?
Wir haben leider keinerlei Erfahrungen in diesem Bereich und können keine Dimensionen abschätzen (auf gut deutsch: sind es eher 50 € oder 5000 €, die "normal" wären?)
Eckdaten: 60m2, 600€ mtl., 6 oder 9 Monate früherer Auszug
Das Haus ist gut gelegen in einem ruhigen Stadtteil.
Vielen Dank!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).
Wie gesagt gibt es da keine Richtlinien.
Bevor Sie unterschreiben sollten Sie die Mühen und Unkosten des vorzeitigen Auszuges berechnen.
Ist die Miete in der Nachfolgewohnung etwas höher, so würde ich noch versuchen für die Monate des vorzeitigen Auszuges hier einen Ausgleich der Mehrkosten zu erzielen.
Ein Betrag von 50,00 € ist hier definitiv zuwenig.
Persönlich würde ich versuchen die kompletten Umzugskosten und einen kleinen Bonus auszuhandeln. Weiter würde ich versuchen - soweit im Mietvertrag vereinbart - die Schönheitsreparaturen (Tapezieren, etc.) durch den Aufhebungsvertrag abzubedingen. D.h. ohne Schönheitsreparaturen die Wohnung nur Besenrein zu übergeben.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -