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Entgangene Stelle aufgrund falsch datierter Einladung durch Personalabteilung

8. August 2010 16:53 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ben Buder

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende 2007 war ich arbeitslos und bewarb mich bei einem Unternehmen für eine befristete Anstellung im Call-Center einer Versicherung. Ich erhielt eine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Ich bestätigte diese, und erhielt eine Rückmail, dass das Gespräch ja schon gewesen sei und die Stelle schon vergeben, da ich den Termin verpasst habe. Es stellte sich dann heraus, dass meine Einladung falsch datiert wurde.

Ich nahm es hin, war jedoch weiterhin arbeitslos. Im Frühjahr 2008 las ich vom selben Unternehmen eine Stellenanzeige für einen Job als Kundenberater. Ich bewarb mich direkt bei der Personalreferentin, die damals in 2007 den Fehler gemacht hatte und wurde kurzfristig zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Es handelte sich um eine befristete Tätigkeit für 12 Monate und nach dieser Zeit endete das Arbeitsverhältnis auch, das Unternehmen schob es auf meine Leistungen, die nicht besser und nicht schlechter waren als die meines Kollegen, aber egal. Fakt ist, dass es keinen Ersatz für mich gibt, somit gehe ich davon aus, dass es sich um eine Stelleneinsparung im Sinne des Geschäftsplan handelt.

Weiterhin habe ich immer nur befristete Tätigkeiten bis zum heutigen Tage, telefonierte neulich privat mit einem meiner ehemaligen Kollegen, der Ende 2007 eingestellt wurde (höchstwarscheinlich zu den Termin, zu dem ich falsch eingeladen wurde, aber das weiß ich nicht zu 100%), er hat nun einen unbefristeten Vertrag.

Ich fühle mich spätestens jetzt betrogen. Ich war damals schon qualifizierter als der Kollege , also gehe ich davon aus, man hätte mich eingestellt, hätte ich die Chance gehabt mich vorzustellen.

Muss ich jetzt sagen, Pech gehabt, oder handelt es sich hier um eine Benachteiligung???
Rechtsschutz habe ich. Lohnt es sich oder soll ich es "abhaken" unter dem Motto "Pech gehabt"?

Danke für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Trotz der falsch datierten Einladung zum Vorstellungsgespräch und dem daraus resultierenden Wegfall der Chance, über das Vorstellungsgespräch die Zusage für die Arbeitsstelle zu erhalten, können Sie keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen auch wenn ich zu Ihren Gunsten unterstelle, dass Sie die bessere Qualifikation bzw. Eignung hatten.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt nur gegen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Solche Gründe haben nach Ihren Angaben bei der Vergabe des Arbeitsplatzes keine Rolle gespielt.

Anders als z.B. bei Beamten, wäre ein privates Unternehmen nicht verpflichtet, die Qualifikation des Bewerbers in einer bestimmten Weise zu berücksichtigen, auch wenn er dies in der Regel tun wird.
Abgesehen von den Einschränkungen durch das AGG ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wen er einstellt.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wiederum gilt nicht in der Zeit vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags. Auch Art. 3 des Grundgesetzes bindet den Arbeitgeber für die Auswahl zwischen den Bewerbern nicht.

Ich muss Ihnen daher leider empfehlen, in dieser Sache keine weiteren kostenverursachenden Schritte zu unternehmen.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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