Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Trotz der falsch datierten Einladung zum Vorstellungsgespräch und dem daraus resultierenden Wegfall der Chance, über das Vorstellungsgespräch die Zusage für die Arbeitsstelle zu erhalten, können Sie keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen auch wenn ich zu Ihren Gunsten unterstelle, dass Sie die bessere Qualifikation bzw. Eignung hatten.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt nur gegen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Solche Gründe haben nach Ihren Angaben bei der Vergabe des Arbeitsplatzes keine Rolle gespielt.
Anders als z.B. bei Beamten, wäre ein privates Unternehmen nicht verpflichtet, die Qualifikation des Bewerbers in einer bestimmten Weise zu berücksichtigen, auch wenn er dies in der Regel tun wird.
Abgesehen von den Einschränkungen durch das AGG ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wen er einstellt.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wiederum gilt nicht in der Zeit vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags. Auch Art. 3
des Grundgesetzes bindet den Arbeitgeber für die Auswahl zwischen den Bewerbern nicht.
Ich muss Ihnen daher leider empfehlen, in dieser Sache keine weiteren kostenverursachenden Schritte zu unternehmen.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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