Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe, sind Sie über den Ablauf des Monats Januar hinaus beschäftigt worden. Leider geben Sie nicht an, ab wann Sie freigestellt wurden. Wenn Sie auch nach Januar auch nur einen Tag gearbeitet haben, dann hat sich in der Tat das Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus als unbefristetes verlängert. Das folgt aus § 15 V TzBfG
.
Auch das Ihr Arbeitgeber Ihnen zum Ende März gekündigt hat, spricht für eine Weiterbeschäftigung. Sie haben ja auch erwähnt, dass alle Mitarbeiter weiter beschäftigt wurden.
Wenn Sie gearbeitet haben, besteht ohnehin ein Lohnanspruch für Februar und ggf. März.
Ob der Arbeitgeber Ihnen wirksam zum Ende März kündigen konnte, kann ich nicht beurteilen, weil Sie nicht angeben wann genau die Kündigung erfolgte und was als Frist im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Die gesetzliche Frist läge aber bei 4 Wochen. Allein schon wegen der Kündigung würde ich davon ausgehen, dass sich das Arbeitsverhältnis als unbefristetes verlängert hatte und dann gekündigt wurde zum Ende März. Sie können also Lohn beanspruchen. Sollte der Arbeitgeber nicht zahlen, können Sie Klage beim Arbeitsgericht erheben. In einem solchen Rechtsstreit würde auch geprüft, ob das Arbeitsverhältnis ab Februar weiter lief. Eine Rückzahlungspflicht sehe ich nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Diese Antwort ist vom 15.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die bereits sehr hilfreiche Antwort.
Eine Weiterbeschäftigung folgte nicht. Die Mitarbeiter wurden von der Arbeit freigestellt und erhielten ohne jegliche Tätigkeit weiterhin Lohn, so auch mein Fall. Meine Frage ist, ob bei einer Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt - als die Befristung des Arbeitsvertrages läuft - mit dem Vermerk Ende März, aber "nächstmöglich" auch bei einer Freistellung für eine Weiterbeschäftigung spricht und ich nicht nur nicht verpflichtet bin, das Geld zurückzuzahlen, sondern eventuell sogar etwaige Ansprüche stellen kann.
Also: Besteht aufgrund der Kündigung eventuell eine Verlängerung der bezahlten Freistellung der Arbeit und muss ich das Geld zurückzahlen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Es kommt auf alle Umstände des Einzelfalles an. Eine Freistellung ist etwas anderes als eine Beendigung durch Fristablauf. Bei einer Freistellung gehen beide Seiten davon aus, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, während es nach Ablauf der Befristung endet. Wenn Sie schriftlich freigestellt wurden, spricht dies für eine "Fortsetung" im Sinne des § 15 V TzBfG
.
Ich würde bei Gesamtschau der Umstände von einer Verlängerung ausgehen und damit von einem Lohnanspruch. Sie sollten den Anspruch zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt