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Entfernung negativer Bewertung bei Ebay

| 21. Mai 2015 15:26 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 18.04.15 als gewerblicher Verkäufer einen Artikel verkauft, der umgehend per Paypal bezahlt wurde und daraufhin von uns am 20.04.15 mit GLS verschickt wurde. In der Auktion haben wir lediglich "Paketversand" angegeben und nicht explizit GLS. Laut Paketstatus war der Kunde am 21.05.15 nicht anzutreffen, so dass das Paket im nächstgelegenen Paketshop zur Abholung bereitgestellt wurde.

Nun folgt eine auf die wesentliche Punkte gekürzte Zusammenfassung von 30!! Ebaynachrichten des Käufers, sowie unserer Antworten:

Am selben Tage beschwert sich der Kunde, dass GLS das Paket nicht beim Nachbarn abgegeben hat. Er wird es nicht abholen, weil er "18km hin und zurück" fahren müsste, wobei er wohl beide Wege meinte, da laut Routenplaner ein Weg 9,7km sind. Ich sollte doch bitte eine erneute Zustellung veranlassen mit Abgabe beim Nachbarn. Dies habe ich dann bei GLS angefragt. Ob GLS eine erneute Zustellung veranlasst hätte, lässt sich nicht nachvollziehen, weil der Kunde noch am selben Abend telefonisch im GLS-Shop die Annahme verweigert hat. Dann wollte der Kunde, dass wir die Ware nach Rückerhalt erneut mit DHL versenden, was wir auch zugesagt haben, sofern er die Kosten dafür übernimmt. Der Kunde wünschte daraufhin einen Transaktionsabbruch um sich anschließend nochmals zu melden, dass die genannten Preise "Wucher" sind. Wir haben ihm die online einsehbaren Preise mitgeteilt zzgl. 0,50 € für Neuverpackung + Mehrwertsteuer und kamen dabei bei einem 10kg Paket auf 9,51 €. Der Kunde meinte "max. 6 €". Dann wollte er sein Geld zurück, also wieder der Wunsch Transaktionsabbruch. Nachdem wir das Paket am 30.04.15 zurückerhalten haben, hat der Kunde sein Geld (abzgl. 5,90 € für den regulären Versand) zurückerhalten. Eigentlich wäre der Vorgang nun erledigt. Der Kunde fragte anschließend jedoch wieder nach den Versandkosten mit DHL, wollte noch einen weiteren Artikel kaufen (der mit DHL verschickt werden sollte), was ihm jedoch nicht gelang, weil wir den Kunden mittlerweile für weitere Käufe gesperrt hatten. Unter anderem schrieb er dann "Anhand der von mir noch nicht getätigten Bewertung, dürften Sie schon erkennen, dass ich besonnen mit Bewertungen umgehe!", was ich durchaus als unterschwellige Drohung interpretiere. Ich habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass es ihm durchaus freistehe uns anders als positiv zu bewerten, wir uns jedoch ggf. auch anwaltlich dagegen wehren würden, was er als Unterstellung und Drohung empfand. Er erwarte eine Entschuldigung mit Fristsetzung, sonst bewertet er negativ. Dann folgten noch ein paar Nachrichten mit Fristsetzungen und leichten Beschimpfungen, bis der Käufer schließlich eine negative Bewertung mit den Worten: "Nicht kooperativ! Schlechte Kommunikation! Für mich nicht zu empfehlen!" verfasst hat.

Wir haben ihm daraufhin per Einschreiben mit Rückschein folgendes Schreiben geschickt:

Sehr geehrter Herr XXX,

unter Ihrem eBay-Mitgliedsnamen „XXX" haben Sie von uns am 18. April 2015 über die Internetplattform eBay einen 30tlg Innen-Sechskant (+15%) Steckschlüssel-Satz, 5-19mm Bit-Einsatz Inbus Imbusxxx (Artikelnummer XXX) erworben. Unter demselben Mitgliedsnamen haben Sie uns am 09. Mai 2015 im Zusammenhang mit dieser Transaktion in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil mit den Worten: „Nicht kooperativ! Schlechte Kommunikation! Für mich nicht zu empfehlen!" negativ bewertet.

Mit dieser Bewertung verstoßen Sie gegen § 6 Nr. 3 der von Ihnen akzeptierten eBay-AGB, die sich im Rahmen von vertraglichen Nebenpflichten auf alle über eBay getätigten Transaktionen auswirken. Darin heißt es:

„Jede Nutzung des Bewertungssystems, die dem Zweck des Bewertungssystems zuwider läuft, ist verboten. Insbesondere ist es untersagt:
- unzutreffende Bewertungen abzugeben.
- Bewertungen über sich selbst abzugeben oder über Dritte zu veranlassen.
- in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des
zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.
- Bewertungen zu einem anderen Zweck zu verwenden als dem Handel auf dem eBay-Marktplatz."

Die von Ihnen abgegebene Bewertung ist unzutreffend, weil sich der Textteil "nicht kooperativ" einzig uns allein auf die Tatsache bezieht, dass wir Ihnen keinen zweiten zusätzlichen und teureren Versand gewährt haben, bei dem wir Teile der Kosten hätten übernehmen müssen, belegbar durch Ihre Ebay-Kommunikation. Dieser Extraversand ist auch nicht Bestandteil der Transaktion. Des weiteren haben Sie eine nicht-negative Bewertung abhängig von einer Entschuldigung unsererseits gemacht. Dies erfüllt den Tatbestand der Erpressung und hat ebenfalls nichts mit der eigentlichen Transaktion zu tun.

Darüber hinaus greifen Sie mit Ihrer Bewertung in rechtswidriger Weise in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Ihre Behauptung ist geeignet, unseren Ruf als Verkäufer zu schädigen und entsprechende Umsatzeinbußen zu verursachen.

Wir können daher von Ihnen die Zustimmung zur Rücknahme der oben genannten Bewertung verlangen. Wir fordern Sie daher auf, bis spätestens zum 31. Mai 2015 gegenüber eBay die Zustimmung zur Rücknahme Ihrer Bewertung vom 09. Mai mit dem Inhalt: " Nicht kooperativ! Schlechte Kommunikation! Für mich nicht zu empfehlen!" zu erklären.

Sollten Sie die vorgenannte Frist ungenutzt verstreichen lassen, werden wir anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da Ihnen hierdurch weitere erhebliche Kosten entstehen, hoffen wir, dass dies vermieden werden kann.
Mit freundlichen Grüßen

Das Einschreiben wurde selbstverständlich ebenfalls vom Käufer annahmeverweigert und stattdessen per Ebaynachricht mit weiteren Beschimpfungen und der Meldung unseres Verhaltens bei Ebay selbst kommentiert.

Meine Frage hierzu wäre lediglich: Müssen wir die Bewertung hinnehmen, oder auf welcher Grundlage könnten wir dagegen vorgehen?

Vielen Dank schon mal im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie müssen eine negative Bewertung nicht hinnehmen, wenn sie zu Unrecht erfolgt ist.

Dass der Käufer die Kaufsache abnimmt, ist neben der Zahlungspflicht eine seiner Hauptpflichten aus dem Kaufvertrag. Dies ergibt sich direkt aus § 433 Abs. 2 BGB .

Der Käufer kann die Annahme allenfalls verweigern, wenn er hierfür einen berechtigten Grund hat. Alleine die Tatsache, dass er keine Lust hat, das Paket aus einem Paketshop zu holen, berechtigt ihn nicht dazu, die Annahme zu verweigern und von Ihnen die erneute Versendung auf Ihre Kosten zu fordern. Selbst wenn er die Abgabe an einen Nachbarn gewünscht hat, so hätte er dies vorher mitteilen können. Sie sind trotzdem nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ein Nachbar findet, der das Paket entgegennimmt. Der Käufer muss selbst entsprechende Vorkehrungen treffen, vor allem dann, wenn er weiß dass er ein Paket erhalten wird.

Nach Ihren Schilderungen ist die Bewertung dann tatsächlich nicht nachvollziehbar und unrichtig. Sie haben daher mehrere Möglichkeiten:

Zunächst haben Sie immer die Möglichkeit, eine negative Bewertung zu kommentieren. Dies sollten Sie auch tun. Denn auch wenn dadurch die Bewertung erstmal weiterhin bestehen bleibt, können Sie doch für andere Käufer sichtbar Ihre Sichtweise der Angelegenheit darstellen und richtigstellen.

Dann sollte man sich immer an den Käufer wenden und diesen um Abänderung/Löschung der Bewertung bitten. Das haben Sie mit Ihrem Schreiben bereits getan. Leider wurde auch hier die Annahme des Schreibens verweigert und es kam zu weiteren Beschimpfungen, so dass sich eine einvernehmliche Lösung wohl auf diesem Weg nicht finden lässt.

Neben dem Käufer, können Sie sich auch an ebay direkt wenden. Ebay prüft dann, ob gegen Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde und entfernt die Bewertung sollte dies der Fall sein.

Sollten alle diese Maßnahmen keinen Erfolg bringen, müssen Sie die Löschung der Bewertung gerichtlich durchsetzen. Der Anspruch hierauf ergibt sich wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus den §§ 280 Abs. 1 , 241 Abs. 2 BGB sowie wegen einer deliktischen Haftung aus den §§ 823 Abs. 1 , 1004 BGB . Zuvor sollte der Käufer jedoch noch einmal anwaltlich aufgefordert werden, die Bewertung zu löschen. Oftmals wirkt dies bereits Wunder.

Sofern Sie hierzu meine Hilfe in Anspruch nehmen möchten, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Hierzu kontaktieren Sie mich einfach per E-Mail. Diese finden Sie in meinem Profil.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.


Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 22. Mai 2015 | 09:46

Sehr geehrte Frau Krüger-Fehlau.

Vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme. Eine Sache ist nicht ganz richtig: Der Käufer hätte bei der erneuten Zustellung lt. eigener Aussage wohl bis 6,- € übernommen. Den Rest hätten jedoch wir dazusteuern müssen. Ich denke aber, dies ändert den Sachverhalt nicht weiter ab.

Über Ebay selbst komme ich ebenfalls nicht weiter, da der Mitarbeiter in der Hotline nach meiner Schilderung zwar in der Sache konform ist, jedoch keine Zugriff auf die Nachrichten hat und somit nicht eingreifen kann. Die zuständige Stelle (nur per Mail erreichbar) nimmt sich der Sache nicht wirklich an und antwortet lediglich in Textblöcken, die allgemein gehalten und mit der eigentlichen Sachlage nicht viel zu tun haben.

Nach Ihrer Darstellung wird eine gerichtliche Auseinandersetzung also vermutlich Erfolg haben. Wie sieht es dann gleichzeitig mit den Kosten aus? Kann ich die mir entstandenen Kosten (einschließlich dieser Anfrage) direkt geltend machen? Wie sieht es mit einem eventuellen Schadenersatz durch die negative Bewertung aus? Dort einen Wert zu finden ist sicherlich schwierig. Da es bei der Bewertung um unsere derzeit einzige negative Bewertung geht, ist hier meiner Meinung nach der negative Einfluss auf unser Geschäft erheblich größer, als wenn es sich um die beispielsweise 30ste negative Bewertung handeln würde. Gibt es für so etwas irgendwelche Wertetabellen?

Ich danke schon mal für die Info.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rolf

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Mai 2015 | 10:23

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:

Dass der Käufer 6 € für die weitere Versendung übernommen hätte, ändert tatsächlich nichts an meinen Ausführungen. Sie sind natürlich dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben. Dieser ist aber eben auch verpflichtet, die Kaufsache anzunehmen. Vereitelt er die Annahme, und davon gehe ich hier aus, wenn ein Käufer wissentlich ein Paket nur deshalb nicht abholt, weil ihm der Fahrtweg zu weit ist, gerät er in Annahmeverzug. Er hat dann nach § 304 BGB die Mehraufwendungen zu ersetzen, zu denen auch die erfolglosen Versandkosten gehören. Diese haben Sie also richtigerweise vor der Rückerstattung des Kaufpreises abgesetzt.

Grundsätzlich kommt wie geschrieben eine gerichtliche Durchsetzung der Löschung/Unterlassung in Betracht. Hierfür müsste jedoch noch einmal genau geprüft werden, ob alle dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Sie wären nämlich für alle behaupteten Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, müssten also insbesondere beweisen, dass die negative Bewertung für Sie tatsächlich eine Rechtsgutverletzung (in Betracht kommt ein Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb) darstellt.

Daneben ist auch die Geltendmachung von Schadenersatz möglich, dies aber natürlich nur, wenn Ihnen auch tatsächlich bereits ein bezifferbarer Schaden entstanden ist. Auch hierfür sind Sie darlegungs- und beweispflichtig, müssen also nachweisen, dass Käufe aufgrund der negativen Bewertung nicht getätigt wurden und Ihnen hierdurch ein geldwerter Schaden entstanden ist. Dies wird Ihnen mangels Kenntnis potenzieller Käufer nicht gelingen.


Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin



Bewertung des Fragestellers 22. Mai 2015 | 11:23

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