Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen eine negative Bewertung nicht hinnehmen, wenn sie zu Unrecht erfolgt ist.
Dass der Käufer die Kaufsache abnimmt, ist neben der Zahlungspflicht eine seiner Hauptpflichten aus dem Kaufvertrag. Dies ergibt sich direkt aus § 433 Abs. 2 BGB
.
Der Käufer kann die Annahme allenfalls verweigern, wenn er hierfür einen berechtigten Grund hat. Alleine die Tatsache, dass er keine Lust hat, das Paket aus einem Paketshop zu holen, berechtigt ihn nicht dazu, die Annahme zu verweigern und von Ihnen die erneute Versendung auf Ihre Kosten zu fordern. Selbst wenn er die Abgabe an einen Nachbarn gewünscht hat, so hätte er dies vorher mitteilen können. Sie sind trotzdem nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ein Nachbar findet, der das Paket entgegennimmt. Der Käufer muss selbst entsprechende Vorkehrungen treffen, vor allem dann, wenn er weiß dass er ein Paket erhalten wird.
Nach Ihren Schilderungen ist die Bewertung dann tatsächlich nicht nachvollziehbar und unrichtig. Sie haben daher mehrere Möglichkeiten:
Zunächst haben Sie immer die Möglichkeit, eine negative Bewertung zu kommentieren. Dies sollten Sie auch tun. Denn auch wenn dadurch die Bewertung erstmal weiterhin bestehen bleibt, können Sie doch für andere Käufer sichtbar Ihre Sichtweise der Angelegenheit darstellen und richtigstellen.
Dann sollte man sich immer an den Käufer wenden und diesen um Abänderung/Löschung der Bewertung bitten. Das haben Sie mit Ihrem Schreiben bereits getan. Leider wurde auch hier die Annahme des Schreibens verweigert und es kam zu weiteren Beschimpfungen, so dass sich eine einvernehmliche Lösung wohl auf diesem Weg nicht finden lässt.
Neben dem Käufer, können Sie sich auch an ebay direkt wenden. Ebay prüft dann, ob gegen Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde und entfernt die Bewertung sollte dies der Fall sein.
Sollten alle diese Maßnahmen keinen Erfolg bringen, müssen Sie die Löschung der Bewertung gerichtlich durchsetzen. Der Anspruch hierauf ergibt sich wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus den §§ 280 Abs. 1
, 241 Abs. 2 BGB
sowie wegen einer deliktischen Haftung aus den §§ 823 Abs. 1
, 1004 BGB
. Zuvor sollte der Käufer jedoch noch einmal anwaltlich aufgefordert werden, die Bewertung zu löschen. Oftmals wirkt dies bereits Wunder.
Sofern Sie hierzu meine Hilfe in Anspruch nehmen möchten, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Hierzu kontaktieren Sie mich einfach per E-Mail. Diese finden Sie in meinem Profil.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Krüger-Fehlau.
Vielen Dank für die ausführliche Stellungnahme. Eine Sache ist nicht ganz richtig: Der Käufer hätte bei der erneuten Zustellung lt. eigener Aussage wohl bis 6,- € übernommen. Den Rest hätten jedoch wir dazusteuern müssen. Ich denke aber, dies ändert den Sachverhalt nicht weiter ab.
Über Ebay selbst komme ich ebenfalls nicht weiter, da der Mitarbeiter in der Hotline nach meiner Schilderung zwar in der Sache konform ist, jedoch keine Zugriff auf die Nachrichten hat und somit nicht eingreifen kann. Die zuständige Stelle (nur per Mail erreichbar) nimmt sich der Sache nicht wirklich an und antwortet lediglich in Textblöcken, die allgemein gehalten und mit der eigentlichen Sachlage nicht viel zu tun haben.
Nach Ihrer Darstellung wird eine gerichtliche Auseinandersetzung also vermutlich Erfolg haben. Wie sieht es dann gleichzeitig mit den Kosten aus? Kann ich die mir entstandenen Kosten (einschließlich dieser Anfrage) direkt geltend machen? Wie sieht es mit einem eventuellen Schadenersatz durch die negative Bewertung aus? Dort einen Wert zu finden ist sicherlich schwierig. Da es bei der Bewertung um unsere derzeit einzige negative Bewertung geht, ist hier meiner Meinung nach der negative Einfluss auf unser Geschäft erheblich größer, als wenn es sich um die beispielsweise 30ste negative Bewertung handeln würde. Gibt es für so etwas irgendwelche Wertetabellen?
Ich danke schon mal für die Info.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rolf
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Dass der Käufer 6 € für die weitere Versendung übernommen hätte, ändert tatsächlich nichts an meinen Ausführungen. Sie sind natürlich dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben. Dieser ist aber eben auch verpflichtet, die Kaufsache anzunehmen. Vereitelt er die Annahme, und davon gehe ich hier aus, wenn ein Käufer wissentlich ein Paket nur deshalb nicht abholt, weil ihm der Fahrtweg zu weit ist, gerät er in Annahmeverzug. Er hat dann nach § 304 BGB
die Mehraufwendungen zu ersetzen, zu denen auch die erfolglosen Versandkosten gehören. Diese haben Sie also richtigerweise vor der Rückerstattung des Kaufpreises abgesetzt.
Grundsätzlich kommt wie geschrieben eine gerichtliche Durchsetzung der Löschung/Unterlassung in Betracht. Hierfür müsste jedoch noch einmal genau geprüft werden, ob alle dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Sie wären nämlich für alle behaupteten Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, müssten also insbesondere beweisen, dass die negative Bewertung für Sie tatsächlich eine Rechtsgutverletzung (in Betracht kommt ein Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb) darstellt.
Daneben ist auch die Geltendmachung von Schadenersatz möglich, dies aber natürlich nur, wenn Ihnen auch tatsächlich bereits ein bezifferbarer Schaden entstanden ist. Auch hierfür sind Sie darlegungs- und beweispflichtig, müssen also nachweisen, dass Käufe aufgrund der negativen Bewertung nicht getätigt wurden und Ihnen hierdurch ein geldwerter Schaden entstanden ist. Dies wird Ihnen mangels Kenntnis potenzieller Käufer nicht gelingen.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin