Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wir haben bereits mehrfach Bewertungen bei Ebay löschen lassen.
Dies ist aber nur möglich, wenn die Behauptung nachweislich falsch ist.
Hierfür sind Sie beweispflichtig.
Gehen wir einmal davon aus, dass Sie dies beweisen könnten.
Kommen wir daher zum Risiko und den Kosten:
In der Regel enden solche Prozesse entweder mit einer sofortigen Löschung durch die Gegenseite, wenn die keinen Konflikt möchte (dann Kostenentscheidung, die entweder dazu führt, dass jeder seine Kosten selber trägt oder Sie alle erstattet bekommen) oder mit einem aufwendigen Prozess unbekannten Ausmaßes oder mit einem Versäumnisurteil (hier eher nicht zu erwarten).
Bei einem Streitwert von 1000 bis 5000 EUR fallen in etwa Gebühren von ca. 220 EUR netto pro Partei zzgl. Gerichtskosten bis ca. 720 EUR netto zzgl. Gerichtskosten oder mehr an.
Wenn Ihnen das alles das Wert ist, können Sie uns gerne beauftragen. Kostenlos ist es jedenfalls nicht und sicher sagen, dass Sie kostenlos aus dem Verfahren kommen, kann auch kein seriöser Anwalt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
bitte gehen Sie noch genauer auf den zweiten Teil meiner Frage ein: Wie ist genau der weitere Verfahrensweg (z.B. Aufforderung zur Unterlassung, Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder direkt Klage einreichen? Oder zunächst anschreiben vom Anwalt? Kosten hierfür im Vorfeld geringer?)?
Auch über eine genauere Aussage hinsichtlich des Risikos, dass ich auf den Kosten oder Teilen davon sitzenbleibe, wären nett (in Prozent).
Folgende Nachfragen habe ich:
- Warum beträgt der Streitwert 1.000 - 5.000 Euro (wie errechnet sich dieser bei 40 Euro Warenwert?)?
- Ist es nicht so, dass der Bewertende beweisen muss, dass er Tatsachen behauptet, also z.B. die Ware schlecht verpackt war? Sonst könnte ich ja auch beispielsweise behaupten, dass jemand fremdgegangen ist, ohne dass es hier zu Konsequenzen für mich käme - der Nachweis wäre vom Geschädigten quasi nicht zu führen?
- Falls ich nun wirklich beweisen muss, dass dieses spezielle Paket NICHT schlecht verpackt gewesen sei - das kann ich natürlich nicht. Aber immerhin hat der Empfänger ja eine reine Unterschrift geleistet und zu spät reklamiert, im (wenigen) Text zum Rückgabeverlangen hat er nichts von schlechter Verpackung erwähnt.
- Das Kulanzangebot ist über den Schriftwechsel bei den Einzelheiten zur Rückgabe einsehbar. Auch hier wäre es für mich sinnvoll zu wissen, ob das als Nachweis ausreicht.
Vielen Dank!
bitte gehen Sie noch genauer auf den zweiten Teil meiner Frage ein: Wie ist genau der weitere Verfahrensweg (z.B. Aufforderung zur Unterlassung, Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder direkt Klage einreichen? Oder zunächst anschreiben vom Anwalt? Kosten hierfür im Vorfeld geringer?)?
Sie müssen erst selber auffordern, dann der Anwalt, dann die Klage/einstweilige.
Auch über eine genauere Aussage hinsichtlich des Risikos, dass ich auf den Kosten oder Teilen davon sitzenbleibe, wären nett (in Prozent). Das hängt vom jeweiligen Richter ab. In über 15 Jahren Prozessen kann ich sagen: es gibt keine Chance in %!
Folgende Nachfragen habe ich:
- Warum beträgt der Streitwert 1.000 - 5.000 Euro (wie errechnet sich dieser bei 40 Euro Warenwert?)? Nein, nach dem Interesse der Löschung (in der Regel eben zwischen 1000-5000 EUR), das ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich.
- Ist es nicht so, dass der Bewertende beweisen muss, dass er Tatsachen behauptet, also z.B. die Ware schlecht verpackt war? Sonst könnte ich ja auch beispielsweise behaupten, dass jemand fremdgegangen ist, ohne dass es hier zu Konsequenzen für mich käme - der Nachweis wäre vom Geschädigten quasi nicht zu führen?
Sie wollen löschen lassen, also müssen Sie auch beweisen.
- Falls ich nun wirklich beweisen muss, dass dieses spezielle Paket NICHT schlecht verpackt gewesen sei - das kann ich natürlich nicht. Aber immerhin hat der Empfänger ja eine reine Unterschrift geleistet und zu spät reklamiert, im (wenigen) Text zum Rückgabeverlangen hat er nichts von schlechter Verpackung erwähnt.
Das wird im Einzelfall zu besprechen sein, das ist über diese Plattform schwierig, was Sie beweisen können oder nicht. Wenn Sie pauschal sagen, können Sie nicht, sieht es schlecht aus. Aber das sagen viele Mandanten und im persönlichen Gespräch ergibt sich dann doch etwas anderes.
- Das Kulanzangebot ist über den Schriftwechsel bei den Einzelheiten zur Rückgabe einsehbar. Auch hier wäre es für mich sinnvoll zu wissen, ob das als Nachweis ausreicht.
Das ist nur die zivilrechtliche Seite, das beweist ja nicht den Sachverhalt. Schreiben können Sie ja viel, beweisen müssen Sie es.