Guten Abend,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Auszugehen ist davon, dass zwischen Ihnen und dem Aufsteller des Automaten ein Pachtvertrag über die Nutzung eines gewissen Grundstücksteiles besteht.
Ohne Kenntnis des Inhaltes dieses Vertrages kann natürlich nicht gesagt werden, ob darin eine feste Laufzeit vereinbart wurde, innerhalb derer nicht ordentlich gekündigt werden kann. Sie können und müssen ggf. den Aufsteller auf Einsicht in diesen Vertrag verklagen.
Sollte es sich um einen unbefristeten Vertrag handeln, ist als gesetzliche Kündigungsfrist nach § 584 BGB
das Jahresende anzunehmen, wobei Sie für dieses Jahr die in der Vorschrift genannte Frist leider versäumt haben. Sie können jetzt erst zum 31.12.2017 ordentlich kündigen.
Ob sich aus dem Umstand des Austausches des bisherigen Automaten gegen einen deutlich größeren ein Anspruch auf Beseitigung bzw. ein außerordentliches Kündigungsrecht ergibt, hängt wiederum vom Inhalt des bestehenden Vertrages ab.
Sie sollten von daher nachhaltig auf die Einsicht in den Vertrag bestehen.
Das Kündigungsschreiben selber ist nicht schwierig; es reicht zu erklären, dass zum ... gekündigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Sehr geehrter Herr Otto,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass ich ohne den Vertrag nicht kündigen kann? Auf Verdacht kündigen zum 31.12.2017 geht also nicht? Falls doch, könnte ich eine Frist setzen in der die Kündigung bestätigt werden muss?
Ist denn der Automatenaufsteller außerdem nicht verpflichtet, mir Einsicht in den mit dem Vorbesitzer geschlossenen Vertrag zu gewähren? Kann er mir das verweigern, wenn ich ihn vor Ort aufsuche?
Und ist der Aufsteller verpflichtet, neben dem Automaten dann auch seinen einbetonierten Ständer zu entfernen, also den Ursprungszustand wiederherzustellen?
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend,
Sie können natürlich auf Verdacht eine Kündigung zum 31.12.2017 aussprechen. Sollte dieser Zeitpunkt aufgrund des Vertragsinhaltes aber nicht möglich sein, riskieren Sie, einen etwaigen Prozess zu verlieren.
Von daher ist die Einsicht in den Vertrag unumgänglich. Ihr Anspruch darauf ergibt sich aus § 810 BGB
.
Sie haben keinen Anspruch darauf, dass der Gegner die Kündigung bestätigt, weil es sich insoweit um eine einseitige Willenserklärung handelt.
Wenn der Vertrag wirksam beendet ist, ist der Aufsteller zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen