Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Elternzeit muss schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber beantragt werden. Der darf dieser grundsätzlich nicht widersprechen. Zu beachten ist hierbei, dass die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn verlangt werden muss.
Ihre Elternzeit würde somit nicht rückwirkend bereits ab April zu laufen beginnen, sondern sich nach Ihrem Antrag gegenüber dem Arbeitgeber richten.
Auch wird die jetzige Beantragung der Elternzeit nichts mehr an der ausgesprochenen Kündigung ändern. Der besondere Kündigungsschutz, der in der Elternzeit gilt, beginnt erst mit der Anmeldung der Elternzeit.
Wenn die Kündigung ansonsten rechtmäßig ist, dann kann die jetzige Beantragung der Elternzeit also nichts mehr daran ändern, dass Sie zum 31.12.2008 keine feste Arbeitsstelle mehr haben.
Auch wenn bereits Elternzeit bestanden hätte, kann bei einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund einer Betriebsstilllegung die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Kündigung trotz des bestehenden besonderen Kündigungsschutzes für zulässig erklären.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn ich jetzt den Antrag auf Elternzeit für den Beginn am 08.08.2008 für zwei Jahre stellen würde, wäre dies dann rechtlich machbar trotz Kündigung zum 31.12.2008?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Zunächst einmal müssen Sie den Antrag auf Elternzeit sieben Wochen vor ihrem Beginn verlangen. Wenn Sie den Antrag also heute stellen würden, käme ein Beginn erst am 5.9.08 in Betracht. Können die Eltern dringende Gründe anführen, ist ausnahmsweise
auch eine kürzere Frist möglich. Da Ihr Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2008 endet, haben Sie vorher alle Rechte, die Ihnen als Arbeitnehmer zustehen, also auch ein Recht auf Elternzeit.
Im Übrigen kann ein jetziger Antrag an der ausgesprochenen Kündigung nichts mehr ändern, da die Kündigung bereits vor dem Antrag auf Elternzeit ausgesprochen wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)