Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
§ 43 Abs. 2 SGB XII
findet Anwendungen auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Dabei handelt es sich um die Grundsicherung im Alter.
Leistungsberechtigt sind dazu gem. $ 41 SGB XIII Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
Wenn Ihre Mutter danach Leistungen erhält, wird ein Unterhaltsrückgriff nicht stattfinden dürfen, sofern Ihr Einkommenssteuer relevantes Einkommen nicht über € 100.000 p.a. liegt.
Anders sieht es aber aus, wenn Ihre Mutter Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhält (und nicht nach dem 4. Kapitel). Dann findet § 43 Abs. 2 SGB XII
keine Anwendung.
Ob die Höhe der von Ihnen geforderten Zahlung angemessen und rechtlich korrekt ist, kann ohne nähere Kenntnis der Gesamtumstände nicht festgestellt werden. So wird es darauf ankommen, ob noch weitere Kinder unterhaltsverpflichtet sind, und auf Belastungen, die von Ihrem Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind. Grundlage für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruches ist nämlich das sog. bereinigte Nettoeinkommen. Ich möchte Ihnen dazu den sehr instruktiven Aufsatz der Kollegin Filler im Ratgeberteil von 123recht.net empfehlen, den Sie <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.123recht.net/article.asp?a=9408&f=ratgeber_familienrecht_rainfillerelternunterhalt&p=1" target="_blank">hier</a> finden.
Da Ihnen, wenn Sie nicht verheiratet sind, nach der Düsseldorfer Tabelle ein Selbstbehalt von mindestens € 1.400 verbleiben muss, erscheint die Forderung von € 645,00 durchaus realistisch. Ob sie aber korrekt ist, sollten Sie anwaltlich konkret prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht