Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kann meine Nichte gegenüber Ihrer leiblichen Mutter unterhaltspflichtig sein obwohl sich diese Ihr ganzes Leben nicht für sie interessiert bzw. um sie gekümmert hat ?
Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus § 1601 BGB.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Mutter nie gekümmert hat.
Einen solchen Fall hat der BGH dieses Jahr entschieden ( Beschluss des XII. Zivilsenats vom 12.2.2014 - XII ZB 607/12).
Hier hatte der Vater einseitig über viele Jahre den Kontakt abgebrochen.
Allenfalls schwerste Verfehlungen wie körperliche Misshandlung würden einen Unterhaltsanspruch entfallen lassen.
2. Wie hoch wären ca. die Gerichts bzw. Anwaltskosten wenn man vor Gericht gehen würde ( meine Nichte hat wie gesagt frisch ausgelernt und hat noch keine Rechtschutzversicherung ).
Aufgrund der Rechtsprechung des BGH sind die Erfolgsaussichten derart gering,dass ich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht raten würde.
Die Behörde wird aus übergeleitetem Recht nach dem SGB XII vorgehen. Damit wäre das Sozialgericht zuständig.
Gerichtskosten fallen keine an. Einen Anwaltszwang gibt es nicht.
Wenn die Behörde erst ein Unterhaltsverfahren anstrengt, dann handelt es sich um ein Verfahren vor dem Familiengericht. Hier ist der Gegenstandswert entscheidend, bei dem es sich um den Jahreswert der Unterhaltszahlung handelt.
Hier fallen dann Gerichtskosten an und ggf. Anwaltskosten.
3. Abschließendes.
Regelmäßig hat der Unterhaltsverpflichtete einen Freibetrag von 1.600 € (Leitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte).
Auszugehen ist aber von einem bereinigten Nettoeinkommen.
Hier kann der Unterhaltsberechtige Pauschalen in Höhe von 5 % des Nettoeinkommen für berufsbedingte Aufwendungen geltend machen (Nr. 10.2. der Leitlinien).
Weiterhin können 4 % des Bruttoeinkommens für Vorsorgeaufwendungen ausgegeben werden (tatsächliche Aufwendung) und damit das Nettoeinkommen schmälern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
24.08.2014 | 16:37
Hallo Herr Grübnau Rieken,
danke für Ihre Antwort.
Offensichtlich hat der Gesetzgeber eine andere Auffassung von einer schweren Verfehlung. Wenn einer Mutter nach zwanzig Jahren einfällt das Sie eine Tochter hat ( ausschließlich um auch weiterhin auf der faulen Haut zu liegen ) dann ist das m.M. nach genauso schlimm wie eine körperliche Mißhandlung wenn langfristig nicht noch schlimmer
Aber gut das ist meine persöhnliche Meinung und ich bzw. meine Nichte müssen die derzeitige Rechtsprechung zur Kenntis nehmen.
Ich hätte aber noch folgende Fragen.
1. Gehe ich richtig in der Annahme, das die beiden erwachsenen
Halbschwstern meiner Nichte welche den erfolgreichen H4
Lebensstil Ihrer Mutter kopieren bei der Berechnung des Amts
nicht berücksichtigt werden und somit die einzige die einer
sozialpflichtigen Beschäftigung nachgeht allein und im vollen
Umfang zur Zahlung herangezogen wird ?
2. Spielt es eine Rolle wenn die Kindsmutter arbeitsfähig aber
unwillig ist ?
3. Kann meine Nichte ( nach der Feststellung das sie zahlen muß )
noch Verträge über vermögenswirksame Leistungen oder Kredite
für Wohnung, Auto etc. ( wie es in dem Alter üblich ist )
abschließen ? Wie und wann wird das dann auf den zu zahlenden
Betrag angerechnet ?
4. Ist eine evtl. zu leistende Zahlung steuerlich absetzbar ?
Vielen Dank und Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.08.2014 | 17:05
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfragen gehen teilweise über eine Verständnisnachfrage hinaus, so dass es mir nach den AGB des Plattformbetreibers verwehrt ist, alle zu beantworten.
Kulanzhalber antworte ich dennoch wie folgt:
Zu 1:
Es wird nur derjenige herangezogen, der leistungsfähig ist.
Zu 2:
Wer arbeitsfähig aber nicht arbeitswillig ist muss sich unter Umständen ein fiktives Einkommen zurechnen lassen, denn es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit.
Zu 3:
Wie ich oebn dargestellt habe, kann Ihre Nichte zunächst 5 % abziehen für berufsbedingte Aufwedungen oder wenn die tatsächlichen Kostne höher liegen, dann die tatsächlichen Kosten.
Bei einem Nettoeinkommen von 1700 € kann sie schon 85 € abziehen. Verbleiben bei einem Freibetrag von 1600 € noch 15 € Unterhalt.
Sie kann auch jetzt immer noch Vorsorgeprodukte für sich abschließen, von denen, wie oben mitgeteilt, bis zu 4 % vom Bruttoeinkommen anerkannt werden.
Zu 4:
Das ist eine über die Verständnis hinaus gehende Frage. Da ich kein Steuerrechner mache, kann ich Ihnen dies auch aus diesem Grunde nicht beantworten.
Ich hoffe, dass Ihre Nachfragen dennoch zu Ihrer Zufriedenheit verständlich beantwortet worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt