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Elternunabhängiges Bafög - Vorausleistung

| 22. Dezember 2018 08:16 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


10:36

Folgende Frage: Und zwar werde ich nächstes Jahr im Wintersemester anfangen Psychologie zu studieren. Ich weiß von meiner Schwester, dass ich aufgrund meines Vaters keinen Anspruch auf Bafög habe. Dieser ist aber nicht bereit dazu mir den nötigen Unterhalt zu zahlen. Auf elternunabhängiges Bafög habe ich keinen Anspruch Meine Frage ist jetzt, ob ich mit der Vorausleistung trotzdem Anspruch auf elternunabhängiges Bafög hätte, sodass der Staat zahlen müsste und nicht meine Eltern, da der Unterhaltsanspruch wegfällt.

Ich bin aktuell 24 Jahre alt, nach meinem Abi 2013 habe ich ein FSJ im Krankenhaus absolviert. Danach habe ich eine Ausbildung zum Gesundheits und Krankenpfleger absolviert (August 2014 bis August 2017). Wenn ich nächstes Jahr also mit dem Studium anfange sind bereits über zwei Jahre zwischen Erst und Zweitausbildung vergangen, also würde der zeitliche Rahmen ja schonmal passen, oder? Die anderen Bedingungen für den Unterhaltsanspruch bei einer Zweitausbildung, wie z.B. dass es geplant war oder meine Eltern mich zu der Erstausbildung gedrängt hätten, treffen alle nicht zu.
Meine Sorge ist jetzt nur, dass die Inhalte zwischen Erst und Zweitausbildung eventuell zu eng miteinander verwandt sind. In der Gesundheits und Krankenpflege steht ja die Pflege des Menschen primär im Vordergrund, dazugehört natürlich auch das Psychische, allerdings ist dies ja nicht der Hauptbestandteil. Wie stehen die Chancen, dass es klappen könnte erfahrungsgemäß? Ist das Risiko doch zu groß um es einzugehen? Vielen Dank schonmal.

22. Dezember 2018 | 09:09

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

beantragen Sie auf jeden Fall die Vorausleistung nach § 36 BAföG.

In diesem Fall werden Ihnen zunächst Leistungen bewilligt und die Frage einer möglichen Anrechnung von Unterhaltsverpflichtungen wird gesondert geprüft werden.

In diesem Schritt erfolgt sodann die Prüfung der Unterhaltsverpflichtung der Eltern.

Nach Ihrer Darlegung dürfte voraussichtlich kein Unterhaltsanspruch bestehen.

Nach dem Beschluss des BGH vom 08.03.2017, Az.: XII ZB 192/16 erfordert die weitere Unterhaltspflicht der Eltern einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang.

Den sachlichen Zusammenhang wird man vermutlich bejahen können, weil dieser weit gefasst wird. Anders wäre es, wenn Sie jetzt z.B. Betriebswirtschaft als Studienfach gewählt hätten.

Man wird daher beim zeitliche Zusammenhang ansetzen müssen. Zwischen Ende der Ausbildung und Aufnahme des Studiums liegen dann zwei Jahre, so dass man diesen nicht mehr annehmen dürfte. Aber auch das wird nicht allein nach den zwei Jahren beurteilt werden können. Später Aufnahme eines Studiems, zB. wegen Krankheit lassen den zeitlichen Zusammenhang nicht entfallen.

Wenn Sie aber seit 2017 entweder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind oder Arbeitslos waren, wird man den zeitlichen Zusammenhang verneinen können.

Bedenken Sie aber immer, das im Unterhaltsrecht die Einzellfallbeurtielung im Vordergrund steht. Es wird demnach darauf ankommen, wie sich die zwei Jahre bis zur Aufnahme gestaltet haben.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 22. Dezember 2018 | 09:48

Vielen Dank für Ihre Antwort, das hat mir schon sehr geholfen!
Also versteh ich das richtig, dass nur ein Zusammenhang nicht zutreffend sein muss, damit keine Unterhaltspflicht mehr besteht? Also entweder zeitlich oder inhaltlich und nicht zwingend beides ?
Nach der Ausbildung war ich direkt erwerbstätig und arbeite seitdem auch in dem Beruf und werde bis zum Studium auch noch erwerbstätig bleiben.
Also meinen Sie, dass ich zumindest gute Chancen hätte elternunabhängiges BAföG zu erhalten, auch wenn es letztendlich individuell abhängig ist ? Danke schonmal!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Dezember 2018 | 10:36

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben es richtig verstanden.

Es muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben sein. Entfällt eine Voraussetzung, entfällt der Anspruch. Diese gilt auch gerade, wenn es eben, wie in Ihrem Fall keine Planung mit den Eltern etc. gegeben hat.

Da Sie nach Ihrer Ausbildung erwerbstätig waren und noch sind, werden Sie gute Chancen haben, elternunabhängiges BAföG zu erhalten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 22. Dezember 2018 | 17:52

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