Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bemessungszeitraum für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes sind bei Arbeitseinkommen die letzen 12 Monate vor der Geburt, bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 2 b Abs. 2 BEEG
der letzte abgeschlossene steuerliche Gewinnermittlungszeitraum, also das Kalenderjahr. Treffen beide Einkommensarten zusammen, ist gemäß § 2 Abs. 3 BEEG
auch das für das Arbeitseinkommen das Kalenderjahr maßgeblich. Es gibt allerdings einige erstinstanzliche Urteile, wonach dies nur dann der Fall ist, wenn aus der selbständigen Tätigkeit positive Einkünfte erzielt und keine Verlustegemacht werden. (SG München vom 14.01.2015, S 33 EG 30/14
, SG Aachen vom 29.09.2015, S 13 EG 1/15
).
Soweit Sie also in 2016 mit dem Nebengewerbe keinen Gewinn machen, bestehen Aussichten, dass die Behörden für Ihr Arbeitseinkommen die letzten 12 Monate vor der Geburt Ihres Kindes ansetzen. Ganz sicher ist dies aber nicht, da bisher nur erstinstanzliche Urteile zu dieser Frage gibt. Um hier absolute Sicherheit zu haben und keine Diskussionen aufkommen zu lassen, sollten Sie das zweite Kind erst in 2018 gebären.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sie haben geschrieben, dass der Bemessungszeitraum bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der letzte abgeschlossene steuerliche Gewinnermittlungszeitraum ist. Heißt das wenn ich das Gewerbe erst 2017 anmelden würde, würde bei Geburt 2017 die letzten 12 Monate angesetzt weil ich dann ja noch gar keinen abgeschlossenen Gewinnermittlungszeitraum habe?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Argumentation lässt sich hören, Rechtsprechung zu dieser Frage habe ich allerdings nicht finden können. Es handelt sich ja um recht neue Vorschriften, so dass noch nicht alle Fragen gerichtlich geklärt sind.
Ich habe aber auch noch die Regelung gefunden, wonach Monate, in denen Elterngeld bezogen wurde, bei der Bemessung des Elterngeldes für das zweite Kind nicht zu berücksichtigen sind. Folglich wäre es auch aus diesem Grund unschädlich, wenn als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2016 herangezogen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler