Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich ist die von Ihnen geschilderte Vertragsgestaltung zulässig. Die Vertragsverlängerung tritt demnach ein, wenn die Kündigungsfristen, wie in Ihrem Fall, nicht eingehalten worden sind.
Sie haben nach meiner Einschätzung aber die Möglichkeit nach § 627 BGB
den Vertrag fristlos zu kündigen. Nach der Rechtsprechung ( BGH Urteil vom 19.05.2005 III ZR 437/04
)handelt es sich bei diesen Partnerschaftsverträgen um sogenannte Dienst höherer Art, so dass das Recht zur fristlosen Kündigung besteht. Dieses kann auch nicht in den AGBs ausgeschlossen werden, sondern, nur im Rahmen einer Individualvereinbarung.
Wenn es eine solche nicht gibt, rate ich nun zur fristlosen Kündingung per Einschreiben/Rückschein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Guten Tag Frau True-Bohle,
ich bedanke mich für Ihre schnelle Antwort und werde heute abend noch prüfen ob in den AGB''S eine fristlose Kündigung ausgeschlossen ist.
Viele Grüße
Carolin G.
Sehr geehrte Ratsuchende,
die fristlose Kündigung kann in den AGB`s nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn Sie einen Ausschluss dort finden sollten, ist dieser nicht wirksam und hindert Sie nicht, von Ihrem Recht Gebrauch zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle