Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn es sich bei dem Unternehmen nicht um eine GmbH handelt, ist von einem Einzelunternehmen oder eine GbR auszugehen. Bei einer Insolvenz einer GbR werden die Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen, so dass dies in der Regel eine Insolvenz der Gesellschafter nach sich zieht.
2. Wurde das damalige Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren für den oder die Einzelunternehmer beantragt, besteht durchaus die Möglichkeit wieder einen Insolvenzantrag zu stellen und sich unter den Schutz des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Allerdings ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreung nach § 287 a Abs. 2 InsO
unzulässig, da Ihnen in den letzten 10 Jahren vor einem möglichen Antrag die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Insoweit wäre der eigentliche Sinn des Insolvenzverfahrens, die Erteilung einer Restschuldbefreiung, versperrt.
3. Aus meiner Sicht bieten sich zwei Möglichkeiten an.
a) Sie führen eine außergerichtliche Schuldenregulierung mit den Gläubigern durch, um Zeit zu gewinnen den Ausfall zu verarbeiten. Die Gläubiger müßten ihre Forderung entweder stunden oder einen (Teil-) Verzicht aussprechen.
b) Die andere Möglichkeit wäre eine übertragende Sanierung, wonach Sie mit einem neu zu gründenden Unternehmen, beispielsweise einer Unternehmensgesellschaft (UG) oder eine GmbH den Geschäftsbetrieb fortführen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/9353573
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
"Allerdings ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreung nach § 287 a Abs. 2 InsO
unzulässig, da Ihnen in den letzten 10 Jahren vor einem möglichen Antrag die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Insoweit wäre der eigentliche Sinn des Insolvenzverfahrens, die Erteilung einer Restschuldbefreiung, versperrt. "
Wann wäre denn dann ein Antrag auf Insolvenz mit Restschuldbefreiung wieder möglich? 2024?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Ein Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung wäre nach § 287 a Abs. 2 InsO
10 Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Maßgeblich ist der Beschluss des Insolvenzgerichtes über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Erging der Beschluss im Jahre 2014, wäre in erneuter Antrag im Jahr 2024 zulässig.
§ 287 a Abs. 2 InsO
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn
1. dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt