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Einwilligungsvorbehalt bei Gewerbeanmeldung des Betreuten

| 7. September 2008 16:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
in einem Schreiben meines Betreuers, vom 16.05.2008 formulierte mein Betreuer folgendes: „Meine Frage, ob Sie künftig Ihr Geld bei mir abholen wollen, hatten Sie dahingehend beantwortet, dass Sie dies nicht wünschen und das Sie über Ihr Konto geschäftlich verfügen müssen.“ Im ersten Gespräch mit dem neuen Betreuer vor ca. 4 Monaten erwähnte ich gegenüber dem Betreuer, dass ich beruflich selbständig sei, darauf hin erwähnte der Betreuer, dass meine berufliche Selbständigkeit ein Gewerbe ist. Am 24. letzten Monats setzte ich meinen Betreuer davon in Kenntnis, dass ich der zuständigen Behörde meine Gewinnerzielungsabsicht in Form einer Gewerbeanmeldung mitteilen möchte. Mein Betreuer war dagegen, dass ich ein Gewerbe anmelde, dies hat er mir per eMail mitgeteilt. In der ersten eMail meines Betreuers teilte mir mein Betreuer mit, dass ich mich über berufliche Selbständigkeit, über Anmeldung eines Gewerbes informieren, bzw. beraten lassen möchte. Aus der ersten eMail meines Betreuers war heraus zu lesen, dass mich mein Betreuer bei meiner beruflichen Selbständigkeit, Anmeldung eines Gewerbes unterstützen und begleiten möchte. Aus der zweiten eMail meines Betreuers, am anderen Tag, war heraus zu lesen, dass mein Betreuer sehr stark gegen eine Gewerbeanmeldung meinerseits ist. Am 27. letzten Monats hat mein Betreuer ein Schreiben ans Amtsgericht gesandt, welches am 29. letzten Monats beim Amtsgericht eingegangen ist. Am Freitag, also vor zwei Tagen, habe ich ein Schreiben mit folgendem Inhalt vom Betreuer zugestellt durch das Amtsgericht, Vormundschaftsgericht erhalten. „Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend gebe ich Ihnen den Inhalt einer eMail an meine Betreute zur Kenntnis. Die darin erwähnte Beratung fand telefonisch mit einem Juristen der Industrie- und Handelskammer Fulda statt. Für den Fall, dass meine Betreute die Gewerbeanmeldung trotz meiner Einwände betreiben sollte, werde ich einen Einwilligungsvorbehalt zu dem Schutz meiner Betreuten beantragen müssen. Sofern Sie die Notwendigkeit für die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes schon jetzt als gegeben ansehen, so beantrage ich diesen vorsorglich.“ Da ich von den Vorgängen meines Betreuers über das Amtsgericht erst am 05. diesen Monats Kenntnis erlangt habe und da eine Verfahrenspflegerin von Gerichtswegen bestellt wurde, gehe ich davon aus, dass das Vormundschaftsgericht den Einwilligungsvorbehalt im Eilverfahren nicht gegeben gesehen hat. Nun zu meiner Frage an Sie: Kann die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts dahingehend ausfallen, dass bei einer Gewerbeanmeldung meinerseits mit Hinblick meiner Gewinnerzielungsabsicht die ich der zuständigen Behörde mitgeteilt habe, kann die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts in diesem Falle dahingehend ausfallen, dass bei einer Gewerbeanmeldung ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird? Abschließend möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich über das Thema Einwilligungsvorbehalt dahingend informieren konnte, dass ich in Erfahrung bringen konnte, dass ein Einwilligungsvorbehalt nur bei Geldverschwendung von Gerichtswegen angeordnet wird. Aus diesem Grunde wundere ich mich doch etwas über den rechtlichen Entscheidungsweg, den mein Betreuer geht. Denn durch meine Gewinnerzielungsabsicht in Form eines Gewerbes wäre bei mir in meinem Falle, dass Gegenteil einer Geldverschwendung der Fall. In der Praxis könnte ich mir einen Einwilligungsvorbehalt im Fall einer Gewerbeanmeldung dahingehend vorstellen, dass der Betreuer zu entscheiden hätte, ob ich einen Verkauf tätige oder nicht. Dies erscheint mir recht unlogisch, da ein Verkauf mein Vermögen verbessert, statt schädigt. Ein Einwilligungsvorbehalt hat doch den Sinn Vermögensschäden und unsinnige, bzw. nicht nötige Käufe zu verhindern, da Vermögenschäden und unsinnige, bzw. nicht nötige Käufe, da sich ein Betreuter mit solchen Dingen Schaden zufügt. Jedoch verbessert man sein Vermögen, wenn man beabsichtigt Dinge zu verkaufen. Bitte beantworten Sie mir meine oben formulierte Frage in dem Sinne, was Sie mit Ihrer rechtlichen Einschätzung der Sachlage von der hier geschilderten Angelegenheit halten. Vielen Dank dafür im Voraus. Ich möchte hiermit noch anmerken, dass ich bereits vor einigen Jahren schon einmal ein angemeldetes Gewerbe betrieben habe, welches ich jedoch damals selbst gekündigt habe, ohne das ich mit Schulden aus der Angelegenheit heraus gegeben bin. Damals hatte ich noch keine Betreuung. Um zum Anfang meines Schreibens an Ihre Damen und Herren Rechtsanwälte zurück zu kommen, möchte ich mitteilen, dass mein neuer Betreuer zu Anbeginn der Betreuung mich beim ersten Kennen lernen darauf hingewiesen hat, dass meine berufliche Selbstständigkeit ein Gewerbe ist und das der Betreuer selbst in einem Telefax an mich formuliert hat, dass ich mein Konto geschäftlich nutzen würde. Dies zeigt auch sehr deutlich, dass mein neuer Betreuer schon seit Monaten über ein anstehendes Gewerbe meinerseits informiert ist. Ich frage mich nun, warum mein Betreuer, da er seit Monaten bereits darüber informiert ist, erst jetzt sich mit seinem Antrag ans Gericht wendet. Vor ca. 3 bis 4 Monaten hat mich ja wie oben schon beschrieben mein Betreuer auf ein Gewerbe meinerseits hingewiesen. Wie kann mich der Betreuer vor Monaten auf ein Gewerbe hinweisen und jetzt plötzlich so stark dagegen sein, dass er sich mit einem Antrag eines Einwilligungsvorbehaltes als Vormundschaftsgericht wendet. Diese Frage habe ich mir gerade selbst gestellt. Der Betreuer fügte eine eMail seinem Antrag ans Gericht an, in dieser er wie folgt formulierte, hier ein Auszug davon. „Falls Sie ein Gewerbe anmelden, unterstehen Sie für jedes Geschäft der Gewährleistungspflicht von zwei Jahren. Sie können für jeden Verkauf, den Sie veranlassen zur Rechenschaft gezogen und zum Schadensersatz verpflichtet werden.“ Mein Betreuer befürchtet eine Vermögensgefährdung durch eine Gewerbeanmeldung bei mir. Ich befürchte jedoch keine Vermögensgefährdung durch eine Gewerbeanmeldung bei mir, da ich mit Gewinnerziehung handle und meine Verkäufe dem zuständigen Gewerbeamt mitteilen muss, um nicht die Straftat einer Ordnungswidrigkeit zu begehen. Ich fühle mich, als habe ich die Wahl, entweder eine Strafe wegen Ordnungswidrigkeit, oder eine Entmündigung. Dies kann doch so nicht sein. Sie können ja nichts dafür. Freundliche Grüße Man kann ja nicht mit dem Gedanken an eine Gewerbeanmeldung gehen, dass sowieso alles schief geht. Mann setzt sich ja auch nicht in ein Auto und denkt, dass man sowieso nicht heil am Ziel ankommt. Sicherlich muss man ein Scheitern ein nicht gelingen mit einplanen, jedoch sollte man positiv an eine Sache heran gehen, vor allem weil ich erfolgreich sein möchte und Ergeiz habe. Ich möchte einfach arbeiten, daher auch mein Wunsch der Gewerbeanmeldung. Das Arbeitsamt möchte mich wegen angeblicher Arbeitsunfähigkeit nicht vermitteln. Ich arbeite jedoch inzwischen von zu Hause aus, ca. 10 Stunden täglich. Ihnen noch einen schönen Sonntag und vielen lieben Dank für Ihre Antwort, bzw. vielen lieben Dank für Ihre rechtliche Beratung. Ich hoffe, ich habe Ihnen alle wichtigen Dinge mitgeteilt, die für Sie erforderlich sind. Ich habe mir große Mühe gegeben, Ihnen alles Erforderliche für eine Rechtsberatung zu nennen. Vor ca. 4 Monaten fand ein Betreuerwechsel statt. Mit meiner vorigen Verfahrenspflegerin hatte ich meine berufliche Selbstständigkeit, Anmeldung eines Gewerbes bereits besprochen und das ich eine Betreuungsverlängerung nur wünsche, wenn mir mein neuer Betreuer bei einer Gewerbeanmeldung behilflich ist, jedoch dachte ich bei der Behilflichkeit durch meinen neuen Betreuer nicht an einen Einwilligungsvorbehalt. Mit meiner vorigen Verfahrenspflegerin hatte ich das Thema Einwilligunsvorbehalt besprochen. Sie sagte zu mir, dass dies bei mir nicht in Frage kommen würde. Meine vorige Verfahrenspflegerin im Betreuungsverfahren vor ca. 4 Monaten wusste von meinem Wunsch der Gewerbeanmeldung.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Gemäß § 1903 Abs. 1 BGB kann ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn für die Person des Betreuten oder sein Vermögen eine Gefahr besteht. Hier könnte ich mir vorstellen, dass Ihr Betreuer befürchtet, dass Ihr Gewerbe – wie jede Existenzgründung – Gefahr läuft keinen Gewinn zu erwirtschaften. Allein die Absicht einen Gewinn zu erzielen reicht nicht aus. Denn ein Gewerbe muss auch wirtschaftlich durchdacht sein. Wie Sie selbst einräumen sind Sie sich nicht ganz sicher, ob es funktionieren wird und halten das Unternehmen für risikobehaftet.

Ohne die detaillierten Angaben zu haben, welche Art von Gewerbe Sie anmelden möchten und wie sich Ihre Gewinnerzielungsabsicht gestaltet, insbesondere mit welcher genauen Begründung Ihr Betreuer einen Einwilligungsvorbehalt beantragt, kann ich eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht abgeben.

Ich hoffe Ihnen wenigstens einen ersten hilfreichen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe

mit freundliche Grüßen

Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2008 | 21:24

Detaillierte Angaben über meinen Wunsch der Gewerbeanmeldung: Ich betreibe bei eBay einen Online-Shop seit 4 Jahren als privater Verkäufer. Inzwischen werden alle Online-Shops bei eBay von privaten Verkäufern von eBay geschlossen. Da das Betreiben eines Online-Shops bei eBay einen Hinweis für ein Gewerbe ist. Das ich meinen bei eBay eingerichtet Online-Shop nicht verlieren möchte, dass können Sie sich ja sicherlich auch vorstellen, da ich diesen seit 4 Jahren betreibe und da ich an meinen Online-Shop gewöhnt bin. Ich möchte bei eBay Suchmaschineneinträge verkaufen. Das Formular, bzw. die technischen Möglichkeiten stehen mir zur Verfügung. Nur als gewerbliches Mitglied bei eBay darf man Suchmaschineneinträge anbieten und verkaufen. Auch habe ich aus meinem Privatbesitz Verkäufe bei eBay getätigt und sehr viele Artikel aus meinem Privatbesitz veräußert. Ich habe Dinge aus meinem Privatbesitz veräußert um mir davon neue Dinge zu kaufen. Die vielen Bewertungen die ich in kurzer Zeit bei eBay erhalten habe, deuten ebenfalls auf ein gewerbliches Handeln bei eBay hin. Dessweiteren verkaufe ich Fotomaterial über eine fremde Internetplattform. Die Käufer bezahlen vor dem Kauf des Fotomaterials einen Geldbetrag für das Anschauen des Fotomaterials. Inzwischen habe ich über diese fremde Plattform 300,00 Euro verdient. Der Betreiber der Plattform führt die Mehrwertsteuer der Provision die ich erhalte selbst beim Finanzamt ab, ansonsten hätte ich bereits schon längst einen Gewerbeschein beantragen müssen. Würde der Betreiber der Plattform nicht die Mehrwertsteuer selbst beim Finanzamt abführen, so hätte ich schon vor einem halben Jahr einen Gewerbeschein beantragen müssen. Ich bin freiberuflich als Webdesigner tätig und möchte einen Passwortbereich erstellen. Webdesign ist zwar Freiberuflich, jedoch ist ein Passwortbereich ein Gewerbe. Ohne einen Gewerbeschein kann ich diese Internetseite nicht betreiben, zwar erstellen wegen Freiberuflich, jedoch nicht betreiben. Was nützt mir eine erstelle Internetseite, wenn ich sie nicht betreiben darf, weil ich keine Gewerbeanmeldung habe. Was das oben beschriebene Fotomaterial betrifft, so erwerbe ich durch den Kauf von Lizenzen Fotomaterial und verkaufe das Fotomaterial zur Ansicht an Privatanwender. Ich habe durch die erworbenen Lizenzen das Recht das Fotomaterial auf eigenen Internetseiten zu veröffentlichen und auch auf fremden Internetseiten an Privatnutzer zur Ansicht zu verkaufen. Ich habe Lizenzrechte an dem genanten Fotomaterial erworben mit den Rechten, dass ich CDs und DVDs aus dem Material selbst produzieren und vertreiben darf. Ich habe bisher schon etwas über 80,00 Euro an CDs und DVDs eingenommen. Bis her hatte ich nur noch keinen Gewerbeschein beantragt, da ich noch unter dem Satz verdient habe. Ich verdiene mir den Geldbetrag für das erwerben von Lizenzen für Fotomaterial durch den Verkauf des Materials auf fremden Internetplattformen zusammen um mir von dem Geldbetrag Lizenzrechte für neues Fotomaterial zu kaufen um daraus wieder Datenträger zu produzieren um diese Datenträger dann zu verkaufen. Ich arbeite von zu Hause aus. Kosten für meine berufliche Selbstständigkeit habe ich keine, da mein Mann die Unkosten von Flatrate für Internet und Strom für den Rechner übernimmt. Diese Kosten sind jedoch nicht hoch. Die einzigen Ausgaben die ich habe sind Datenträger in Form von Rohlingen und Papierhüllen. Das Porto ist im Verkaufspreis der CDs und DVDs enthalten. Durch den Verkauf von CDs und DVDs und durch das Verkaufen des Fotomaterials auf fremden Internetplattformen verdiene ich mir nicht nur das Geld für Lizenzen für neues Fotomaterial, sondern ich verdiene mir auch das Geld für CDs und DVDs professionell von einer Firma pressen zu lassen, Levels und Covers drucken zu lassen. Bisher habe ich das verdiente Geld in Verbesserungen und neue CD und DVD Produkte in Form von neu erworbenen Lizenzen für neues Fotomaterial investiert, damit ich ein neues CD, bzw. DVD-Produkt anbieten kann. Sobald ich das Ziel erreicht habe CDs und DVDs von einer Firma professionell pressen zu lassen, erwerbe ich keine Lizenzen mehr für neues Fotomaterial und werde ab diesem Zeitpunkt nur noch mit dem Verkauf des Fotomaterials über fremde Internetplattformen und in Form von CD und DVD-Verkauf von zu Hause aus Gewinn machen. Ich betreibe dieses Konzept jetzt so in dieser Art seit ca. einem Jahr. Ich habe bisher zuvor nur noch kein Gewerbe angemeldet, da ich unter 400,00 Euro im Monat verdient habe, damit liege ich noch im nicht zu versteuernden Freibetrag. Mein Betreuer hat dem Gericht gegenüber nicht geschildert, aus welchem Grund ich einen Gewerbeschein beantragen möchte. Er hat dem Gericht auch mein Konzept nicht geschildert. Das Gericht weis nur vom Betreuer, dass ich laut Aussage vom Betreuer gegenüber dem Gericht mit eBay reden soll und eBay davon überzeugen soll, dass ich als Privatverkäufer bei eBay tätig bin. Jedoch zeigen meine Bewertungen bei eBay, dass ich als gewerblicher Verkäufer eingeschätzt werde, zu viele positive Bewertungen in zu kurzer Zeit. Ich hoffe, Ihnen alles erklärt zu haben, was Sie benötigen um mir noch einmal zu Antworten. Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus. Freundliche Grüße Der Betreuer hat gegenüber dem Gericht keine genaue Begründung angegeben, warum er einen Einwilligungsvorbehalt per Eilbeschluss beantragen möchte, bzw. insgesamt einen Einwilligungsvorbehalt beantragen möchte. Die genauen Gründe hat er gegenüber dem Gericht verschwiegen. Er hat dem Gericht gegenüber auch mitgeteilt, dass er mich bei meiner beruflichen Selbständigkeit nicht unterstützen kann. Er droht mir einen Einwilligungsvorbehalt in allen Bereichen, auch privat, bei allen Verträgen an, wenn ich tatsächlich ein Gewerbe anmelde. Jedoch bin ich dazu verpflichtet ein Gewerbe an zu melden, sobald ich 400,00 Euro Verdienst im Monat überschreite. Da man einen Verdienst der über 400,00 Euro im Monat liegt versteuern muss. Der Betreuer verfolgt die Absicht mit der Androhung eines Einwilligungsvorbehalts in allen meinen Lebensbereichen, der Betreuer ist für alle Bereiche zuständig, durch die Androhung eines Einwilligungsvorbehalts meine Anmeldung eines Gewerbes zu verhindern. Ich möchte noch einmal anmerken, dass der Betreuer dem Gericht gegenüber keine Aussagen getroffen hat, warum und weshalb ich ein Gewerbe anmelden möchte. Nur das ich mit eBay reden soll, dass ich bei eBay nur als Privatverkäufer auftrete. Mehr hat der Betreuer dem Gericht nicht mitgeteilt und das der Betreuer mit einem Juristen der Industrie- und Handelskammer telefoniert haben soll und dieser Jurist der Industrie- und Handelskammer habe von einer Gewerbeanmeldung abgeraten. Wenn ich jedoch bei eBay in einem sehr kurzem Zeitraum zu viele positive Bewertungen erreicht habe, werde ich automatisch als Gewerbebetreibend angesehen. Sobald man bei eBay mit Gewinnerziehlung handelt, oder als Verkaufsagent im Namen Dritter Waren verkäuft, wird mal als gewerblicher Verkäufer eingestuft. Als Verkaufsagent Waren im Namen Dritter zu verkaufen, dies ist bei eBay nur mit einem Gewerbeschein möglich. Ich möchte Waren bei eBay im Namen Dritter Personen kaufen um diese Waren weiter zu verkaufen. Ich habe bereits schon Waren über eBay gekauft um diese weiter zu verkaufen. Solche Handlungen sind eindeutig gewerblich, deshalb möchte ich einen Gewerbeschein beantragen. Mein Betreuer hat auch ans Gericht geschrieben, dass dieses den Einwilligungsvorbehalt anordnen soll, sobald ich mich nur über das Beantragen eines Gewerbes informiere, sobald ich mein Interesse einer Gewerbeanmeldung weiter verfolge. Nur, was soll ich machen, sobald ich mehr als 400,00 Euro im Monat Einkommen habe, da habe ich keine andere Wahl als ein Gewerbe an zu melden. Auch ist es bei mir so, dass ich nur einen gewissen Geldbetrag ausgebe, wenn ich zuvor einen höheren Geldbetrag als wie diesen den ich ausgeben möchte eingenommen habe. Ich habe bisher noch zu keinem Zeitpunkt mein Konto überzogen, noch zu keinem Zeitpunkt Schulden gemacht, oder einen Kredit aufgenommen. Meine Tochter fast 15, wäre von der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ebenfalls betroffen, da ich gelegentlich Dinge für meine Tochter käuflich erwerbe. Natürlich nicht alles was sich meine Tochter wünscht, obwohl meine Tochter keine großen Ansprüche stellt, sondern nur gelegentlich. Würde der Betreuer erst eine Genehmigung erteilen, wenn ich meiner Tochter etwas kaufen möchte, was sich meine Tochter zuvor heraus gesucht hat, so würde der Betreuer bei einer nicht Genehmigung des Kaufes meine Tochter sehr unglücklich machen und mein Betreuer darf nicht so weit gehen, dass mein Kind unter der an mir durchgeführten Betreuung leidet. Meine Tochter und ich, wir verschwenden das Geld nicht, wir kaufen nur Dinge die höchstens zwischen 10,00 Euro und 20,00 Euro kosten und dies auch nur im vernünftigen Maße und nur gelegentlich, bzw. ehr selten. Ausgaben die ich habe, belaufen sich auf Einzelbeträge die nicht höher sind als höchstens jeweils 20,00 Euro. Ich verdiene mehr Geld, als wie ich ausgebe und dies plane ich bei meiner beruflichen Selbständigkeit auch nicht anders. Ich habe keine Kosten wie Einkäufe oder Miete. Diese Kosten trägt mein Mann, der mich mit 50,00 Euro im Monat unterstützt. Ich bekomme monatlich Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro. Dies fällt irgendwann weg wenn meine Tochter selbst Geld verdient. Ich betreibe private Internetseiten, die ich auch nach Wegfall des Kindergeldes weiter finanzieren möchte, da ich meine privaten Internetseiten nicht nach Wegfall des Kindergeldes verlieren möchte. Nach Wegfall des Kindergeldes habe ich monatlich kein einziges Einkommen mehr, bis auf die 50,00 Euro die ich monatlich von meinem Mann bekomme. Ich danke für Ihr Verständnis. Ich beabsichtige Geldbeträge, die ich durch berufliche Selbständigkeit verdient habe, in Zukunft verdienen möchte in einen besseren Schulabschluss und in eine Berufsausbildung zu investieren. Damit ich auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle finden und einen Beruf ausüben kann.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. September 2008 | 05:14

Sehr geehrte Fragestellerin,


hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Ein Konzept für das Betreiben eines Gewerbes konnte ich aufgrund Ihrer Schilderung noch nicht erkennen. Insbesondere da sie über keinerlei Rücklagen/Einkommen verfügen um Investitionen zu tätigen, Steuern und Gebühren zu bezahlen etc., halte ich einen Antrag auf Einwilligungsvorbehalt für nicht völlig unberechtigt. Sollte diesem Antrag stattgegeben werden und Sie wollen sich dagegen wehren, dann müsste gegen die Entscheidung des Gerichts entsprechendes Rechtsmittel eingelegt werden.

Es tut mir leid ihnen keine andere Auskunft geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, ich habe zu keinem Zeitpunkt formuliert, dass ich ein Unternehmen für risikobehaftet sehe. Aus der Internetseite der Agentur für Arbeit konnte ich entnehmen, dass sogar arbeitslose Menschen eine Existenzgründung planen und diese Menschen haben noch weniger Rücklagen als ich. Meine Rücklagen sind die Gelder die ich durch den Verkauf von Fotomaterial verdiene. Freundliche Grüße Dessweiteren hat mein Betreuer in einem Telefax formuliert, dass ich mein Konto geschäftlich nutzen würde, was gelogen ist, da mir kein Gewerbeschein vorliegt.

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