Sehr geehrte Rechtsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre gestellten Fragen kann ich wie folgt beantworten:
1. Verspätung der Einwendungen
Nach § 296 ZPO
kann verspätetes Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn anderenfalls das Verfahren verzögert würde. So liegt es in Ihrem Fall: Würde das Gericht den zuletzt erhobenen Einwendungen nachgehen, so könnte er später entscheiden. Es wird daher in Ihrem Fall ein Endurteil ergehen. Auch wenn das Gesetz in § 556 Abs. 3 S. 5 BGB
eine Ausschlussfrisst von 12 Monaten vorsieht, werden Sie nach Rechtskraft des Urteils keine Einwendungen mehr geltend machen können. Zwar gibt es teilweise Meinungen in Rechtsprechung und Literatur, die in Fällen wir Ihren eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO
zulassen. Diesen Ansichten herrscht in der Rechtsprechung jedoch nicht vor. § 556 Abs. 3 S. 5 BGB
berechtigt den Mieter nicht, ausnahmslos 12 Monate Einwendungen erheben zu können, sondern soll die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen nach 12 Monaten ausschließen. Es entpsricht daher der prozessualen Obliegenheit gem. § 282 ZPO
, Verteidigungsmittel frühzeitig vorzubringen. Dies gilt auch für Einwendungen gegen die Abrechnung als solche.
2. Pflicht des Vermieters zur Erstellung einer korrigierten Abrechnung
Eine solche Pflicht besteht dann, wenn eine formell unwirksame Betriebskostenabrechnung vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen. Wenn Sie den Kostenschlüssel Ihrer Abrechnung erkennen können, haben Sie keinen Anspruch auf eine berichtigte Abrechnung.
Das einzelne Abrechnungspositionen dem Grunde oder der Höhe nach unrichtig sind, stellt nur einen Inhaltlichen Mangel dar. Bei solchen Mängeln besteht grundsätzlich kein Anspruch auf berichtigte Abrechnung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Mängel durch den Mieter selbst durch Einsicht in die Belege nicht berichtigt werden kann.
Welcher dieser Fälle auf Sie zutrifft, kann ich aufgrund fehlender Sachverhaltsschilderung nicht sagen.
Es tut mir Leid, Ihnen nicht Günstigeres mitteilien zu können. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Kurzeinschätzung Ihres Problems handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Tatsachen kann die rechtliche Bewertung ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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Diese Antwort ist vom 17.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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