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Einträge im erweiterten Führungszeugnis bei Veurteilung nach §183 Exhib. Handlungen

7. März 2019 22:04 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Verurteilung nach §183 Exhib. Handlungen im Mai 2009 zu 20 Tagessätzen je 50 €.
Keine weiteren Vorstrafen oder Verurteilungen.

1) Ist diese Verurteilung jetzt noch im erweiterten Führungszeugnis eingetragen? bzw.
2) Wann ist diese Verurteilung im erweiterten Führungszeugnis nicht mehr enthalten (nach wie vielen Jahren)?
3) Wann ist diese Verurteilung im normalen Führungszeugnis nicht mehr enthalten?
4) Wann wird diese Verurteilung aus dem BZR gelöscht oder muss ich eine Löschung aktiv beantragen?

8. März 2019 | 11:03

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Maßgeblich ist hier § 34 BZRG ; § 46 BZRG :

3) Wann ist diese Verurteilung im normalen Führungszeugnis nicht mehr enthalten?

Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen (hier 20 TS) wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 II Nr. 5a BZRG ). Ausnahme: Verurteilungen nach §§ 174 – 180, 182 StGB, bestimmte Delikte des sexuellen Missbrauchs. § 183 StGB fällt nicht unter die katalogisierte Ausnahme und werden gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 nicht erfasst.

1) Ist diese Verurteilung jetzt noch im erweiterten Führungszeugnis eingetragen? bzw.
2) Wann ist diese Verurteilung im erweiterten Führungszeugnis nicht mehr enthalten (nach wie vielen Jahren)?

Im erweiterten Führungszeugnis werden weitere Verurteilungen mit ins Führungszeugnis aufgenommen. Die Privilegierungen des einfachen Führungszeugnisses entfallen, bei weiteren Delikten. § 183 StGB fällit unter die "weiteren Delikte". Eine Verurteilung gem. § 183 StGB führt somit zu einem Eintrag im erweiterten Führungszeugnis, selbst wenn es sich um eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wie vorliegend, handelt.

Nach bestimmten Fristen wird eine Eintragung in der Regel nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen, obwohl sie noch im Bundeszentralregister gespeichert ist. Hier ist die Höhe der Strafe maßgebend. So regelt § 34 Abs 2 BZR: "(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, den §§ 225 , 232 bis 233a , 234 , 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre."

Da vorliegend eine Strafe von unter einem Jahr, sprich 20 TS, festgestellt wurde, beträgt daher die Tilgungsfrist nach § 34 Abs 1 BZRG fünf Jahre und taucht danach weder im einfachen noch im erweiterten Führungszeugsnis auf.

4) Wann wird diese Verurteilung aus dem BZR gelöscht oder muss ich eine Löschung aktiv beantragen?

Aber auch im Bundeszentralregister werden Eintragungen i.d.R. gelöscht und unterliegen auch bestimmten Fristen. Hierbei wird nach der Strafe bzw. Strafmaß unterschieden. Z.B. werden Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach fünf Jahren getilgt, soweit keine Freiheitsstrafe im Bundeszentralregister eingetragen ist.

Ein Antrag auf Tilgung oder Löschung ist nicht erforderlich. Vielmehr werden die Verurteilungen automatisch getilgt, ohne dass es eines Antrages bedarf.

Nach der Tilgung werden Eintragungen nicht zeitgleich aus dem Bundeszentralregister entfernt. Vielmehr erfolgt die Entfernung erst nach Ablauf eines Jahres nach Tilgung. Diese Zeitspanne wird als Überliegefrist bezeichnet. Während der Überliegefrist darf über die Verurteilung keine Auskunft erteilt werden.

Die Straftat aus 2009 dürfte daher 2019 nirgendsmehr im BZR oder erw. Führungszeugnis auftauchen und daher getilgt sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

ANTWORT VON

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