Sehr geehrter Fragesteller,
als Rechtsbehelf steht Ihnen der Widerspruch zu gemäß §§ 924
, 939 ZPO
zu. Dieser kann schon vor Zustellung der einstweiligen Verfügung erhoben werden.
Das Gericht bestimmt dann von Amt wegen einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Ein solcher wird kurzfristig anberaumt und gehört nicht zum Hauptsacheverfahren.
Gemäß § 939 kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung unter besonderen Umständen gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
Das heißt, Sie werden jedenfalls eine Sicherheit leisten müssen, etwa durch Hinterlegung. Zudem werden Sie besondere Umstände darlegen und glaubhaft machen müssen zur Begründung der Aufhebung. An diese Stelle gehört die Schilderung des Verhaltens Ihrer Ehefrau.
Leider wird durch die Erhebung des Widerspruchs die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht verhindert (§ 924 Abs. 3 S. 1 BGB
). Das Gericht kann aber eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen (§§ 924 Abs. 3 S. 2
, 707
I S. 1 BGB).
Wie Sie sehen, kann nur zügiges Handeln eine Vollstreckung verhindern. Sie sollten gleich am Montag die entsprechenden Anträge durch Ihren Anwalt stellen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
Meine Frau versucht eine einstweilige ANORDNUNG zu erwirken, Ihre Antwort bezieht sich auf eine einstweilige VERFÜGUNG. sind ihre Aussagen zur einstweiligen Verfügung 1:1 auf die einstweilige Anordnung zu übertragen?
Vielen Dank für den Hinweis und entschuldigen Sie bitte meine Unachtsamkeit.
Es gelten für diesen Fall die spezielleren Vorschriften der §§ 620 ff BGB
. In der Sache selbst ändert sich aber wenig.
Sie können Aufhebung und Änderung des Beschlusses beantragen (§§ 644
, 620 b Abs. 1 BGB
).
Auf Antrag muss das Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anordnen und auf Grund dieser erneut entscheiden (§§ 644
, 620 b Abs. 2 BGB
). Diese ist nicht Teil des Hauptsacheverfahrens und wird kurzfristig anberaumt.
Auch hier gilt aber, dass die Stellung des Antrags nicht automatisch eine Vollstreckung verhindert. Vielmehr muss das Gericht die Vollziehung aussetzen (§ 620 e BGB
).
Die Stellung einer Sicherheit sieht das Gesetz für diesen Fall nicht zwingend vor. In der Sache werden Sie Umstände darlegen und glaubhaft machen müssen zur Begründung der Aufhebung des Beschlusses. An diese Stelle gehört die Schilderung des Verhaltens Ihrer Ehefrau.
Es gelten also die obigen Ausführungen entsprechend. Es ändert sich lediglich die Bezeichnung des Rechtsbehelfs und die Pflicht zur Leistung einer Sicherheit.