Sehr geehrter Fragesteller,
1.ich möchte in meinem Betrieb (Cafe Restaurant)eine Polin als Köchin einstellen. Was ist zu beachten?
Bei Ausländern ist immer zu differenzieren:
EU-Ausländer
EU-Ausländer aus Beitrittsstaaten
Drittausländer
Vorliegend ist die Frau EU-Ausländerin aus Polen.
Ausländische Arbeitnehmer aus den Beitrittsstaaten benötigen eine Arbeitsgenehmigung. Seit dem 01.01.2005 wird die Arbeitsgenehmigung in Form der in § 284 Sozialgesetzbuch III festgelegten Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU erteilt.
Diese Arbeitserlaubnis wird von der Arbeitsverwaltung nur nach entsprechender Vorrangprüfung erteilt. Dabei gilt allerdings die sogenannte Gemeinschaftspräferenz, das heißt, dass Arbeitskräfte aus den Beitrittsstaaten beim Zugang zum Arbeitsmarkt den Vorzug vor Arbeitskräften aus Drittstaaten erhalten.
Das Visumsverfahren ist abgeschafft, so dass das Verfahren zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit nicht vom Ausland aus betrieben werden muss.
Die Betroffenen können (visumfrei) einreisen, sich hier um eine Arbeitsstelle und die erforderliche Arbeitserlaubnis bemühen.
Die Arbeitserlaubnis muss aber v o r Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen Beschäftigung vorliegen.
Seit dem 01.01.2005 ist (eine bis dahin erforderlich gewesene) gesonderte Aufenthaltserlaubnis-EU nicht mehr erforderlich. Die Ausländerbehörde erteilt von Amts wegen gebührenfrei eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht. Die Bescheinigung enthält den Hinweis, dass der Inhaber/die Inhaberin zur Ausübung einer arbeitsgenehmigungspflichtigen Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder eine Arbeitsberechtigung-EU benötigt.
Eine vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltserlaubnis für Unionsbürger gilt als besondere Form der Bescheinigung fort. Die Unionsbürger können die für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erforderlichen Angaben und Nachweise auch bei ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde machen, die diese Angaben an die Ausländerbehörde weiterleitet.
Bitte wenden Sie sich also unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit und beantragen unter Beschreibung ihrer Stelle eine Arbeitserlaubnis für die Polin.
2.
Ihr Mann hat eine Aufendhaltsgenehmigung für 5 Jahre und möchte sich als Handwerker selbständig machen.
Was ist zu beachten?
Ich gehe davon aus, dass der Mann Drittausländer ist, weil Sie schreiben, er habe eine Aufenthaltsgenehmigung. Dann ist der Aufenthaltsgenehmigung selbst zu entnehmen, inwieweit eine Erwerbstätigkeit gestattet ist. Dies regelt § 4 II AufenthaltsG
. Ggf. sollte der Betroffene bei der Ausländerbehörde kurz nachfragen.
Ich gehe aber bei einem fünfjährigen Aufenthaltsrecht davon aus, dass eine Erwerbstätigkeit gestattet ist. Erwerbstätigkeit ist jede
- unselbständige und
- selbständige
Tätigkeit. Ausländerrechtlich wäre also - soweit Erwerbstätigkeit gestattet ist - nichts (weiter) zu bedenken.
Natürlich müssen die gewerberechtlichen und berufständischen Vorschriften beachtet werden, z.B. Gewerbeanmeldung.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit ausreichend beantworten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rolf Tarneden
Rechtsanwalt aus Hannover
9. Februar 2005
|
20:51
Antwort
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